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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
^urde das anfangs gar nicht einmal gerne gesehen. Denn wir finden
^ manchen Schrägen, so bei den Schneidern 1492 (Art. 8), den
^^chmieden 1578 (Art. 12), den Sämischleder-Bereitern 1581 (Art. 8),
Amtsbrüdern zur Pflicht gemacht auch die ^^kmnpanie des
gildesioveit'^‘z\x ^^yN\nnç.n. Wie langsam dieser Process vor
*ch gegangen sein muss, beweist der Umstand, dass noch im Anfänge
sechszehnten Jahrhunderts die Stellung der Gilden rechtlich
cht geregelt war und ihre korporative Geschlossenheit als kommu-
p. ^ Körperschaften wenig feststand. Zur Abstimmung über die
•iführung einer neuen Polizeiordnung in den Jahren 1502 und
Wurden nicht etwa die beiden Gilden als solche eingeladen,
*^fîern der Rath liess die Bürger einzeln auf’s Rathhaus bescheiden
dort ihre Zustimmung, bezw. Ablehnung zu Protokoll nehmen,
’^^ss nahm der kommunal-politische Einfluss der (bilden auf den
(loch immer zu. Bald wurden die Älterleute in den Rath
und um ihre Meinung gefragt \ bald richteten sie von sich
^ ^ orstellungen an ihn und forderten ihn auf Maassregeln im
li ^l^'" Stadt zu ergreifen. Schreiben, die die Stadt in öffent-
st Angelegenheiten erhielt, wurden bisweilen in den Gilde-
(le ^'Grlesen, Streitigkeiten zwischen Rath und Bürgerschaft über
^ Landbesitz durch eine gemischte Kommission geschlichtet,
schon bei der Verwaltung einzelner Kassen und Institute
^Scheinen die Gilden betheiligt. Bei der Stiftung des heiligen
^^’stes, die ungenügend verwaltet worden war und zu mancher
^^Zufriedenheit Veranlassung geboten hatte, wurde 1554 neben dem
^ Unterer ein Bürger mit der Administration betraut. Für die
(1er Wallbauten aber im Jahre 1537 wurde ein Aus-
zwei Rathsherren, den beiden Alterleuten der (bilden
^ Bürgern ernannt, die den Bau fördern und die „von Stadt-
einfliessenden Summen in das Rechnungsbuch
sie sollten. Kurz das Ansehen der (olden erstarkte und liess
^l^ni Käthe stets bedrohlicher erscheinen.
Qj] ährend des ganzen sechszehnten Jahrhunderts strebten die
hild vom Rathe als die alleinberechtigten, die Gemeinde
Alt kommunal politischen Körperschaften anerkannt zu werden*.
y^^*^*^^‘hiner und Älteste sollten nicht als Vertreter der Bürgerschaft
Käthe zu den Berathungen hinzugezogen werden, sondern als
Î '«.S7, S. ,44.
Keussler, a. a. O., S. 37 ff.