Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 161
hingewiesen, nämlich an dem Amte der Leineweber, das wir bereits
•nt vorigen Abschnitte eingehender betrachteten. Freilich ist es ein
^•nt, das insofern nicht als typisch angesehen werden kann, als
h^eutsche und Undeutsche zugleich seine Mitglieder bildeten, aber
S^wiss darf man annehmen, dass die Ideen, die die Verfassung
Handwerksämter überhaupt beherrschten, hier nicht minder
zur Geltung gekommen waren.
Hein äusserlich betrachtet, zeigt sich bereits ein Unterschied
^wischen den Zuständen, wie sie der Schrägen von i544) und denen,
''^•e sie der Schrägen von 1625 erkennen lässt. Ersterer stellt in
^7 Artikeln alle Hauptpunkte fest, dieser hat erst in 108 Artikeln
^^Hs Erforderliche zum Ausdruck gebracht. An die Stelle der
•‘‘icision ist langathmige Breite getreten.
Has Lehrlings wesen ist nunmehr in einem besonderen Abschnitte
u 7 Artikeln (27—32) eingehend geregelt. Nur wer echt und recht
geboren ist, kann hoffen in’s Amt aufgenommen zu werden (Art. 27)
^ud muss 4, mindestens 3 Jahr dienen, ln Beisein des Ältermanns,
^er Beisitzer und des Zunftschreibers wird der junge im Amts
gerichte vorgestellt, vermuthlich um dem abzuschliessenden Lehr
ertrage grösseren Nachdruck zu verleihen. Dabei muss er Bürgen
^^ellen, dem Amte 2 Mark entrichten — früher i Mark und nach
e^ndigung der Lehrzeit, worüber ihm vom Amtsgerichte ein
^^riftlicher Ausweis wird, eine Tonne Bier nebst 3 Mark früher
jjur die Tonne Bier - liefern. Bei vorkommendem Lehrlingsvertrag-
*^Uche, über den früher nichts bestimmt war, kann der junge Mensch
"^^ngsweise zurückgebracht werden und muss dann seine Lehrzeit
Neuem beginnen. Kehrt der Entlaufene von selbst gutwillig
'^ück, so verfällt er in eine vom Amte unter Einverständniss jedoch
Amtsherrn zu bestimmende Strafe, und hat sich der Lehrling
'^eit in Sicherheit gebracht, dass man seiner nicht habhaft
kann, so müssen die Bürgen für den durch ihn verursachten
aufkommen.
Grosse Aufmerksamkeit ist dem (iesellenwesen gewidmet
P • 34-43). Vor Mariä (ieburt, d. h. den 8. September, darf kein
auf die Wanderschaft gehen oder seinen Meister wechseln.
, Hesell, der eine neue Stelle antritt, muss U/* Mark, ein von
^Änderschaft kommender 2 Mark und alle Gesellen müssen
''""'Wöchentlich I Ferding „J«
in die Lade legen. Ob es sich hierbei um eine besondere
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