Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 161 
hingewiesen, nämlich an dem Amte der Leineweber, das wir bereits 
•nt vorigen Abschnitte eingehender betrachteten. Freilich ist es ein 
^•nt, das insofern nicht als typisch angesehen werden kann, als 
h^eutsche und Undeutsche zugleich seine Mitglieder bildeten, aber 
S^wiss darf man annehmen, dass die Ideen, die die Verfassung 
Handwerksämter überhaupt beherrschten, hier nicht minder 
zur Geltung gekommen waren. 
Hein äusserlich betrachtet, zeigt sich bereits ein Unterschied 
^wischen den Zuständen, wie sie der Schrägen von i544) und denen, 
''^•e sie der Schrägen von 1625 erkennen lässt. Ersterer stellt in 
^7 Artikeln alle Hauptpunkte fest, dieser hat erst in 108 Artikeln 
^^Hs Erforderliche zum Ausdruck gebracht. An die Stelle der 
•‘‘icision ist langathmige Breite getreten. 
Has Lehrlings wesen ist nunmehr in einem besonderen Abschnitte 
u 7 Artikeln (27—32) eingehend geregelt. Nur wer echt und recht 
geboren ist, kann hoffen in’s Amt aufgenommen zu werden (Art. 27) 
^ud muss 4, mindestens 3 Jahr dienen, ln Beisein des Ältermanns, 
^er Beisitzer und des Zunftschreibers wird der junge im Amts 
gerichte vorgestellt, vermuthlich um dem abzuschliessenden Lehr 
ertrage grösseren Nachdruck zu verleihen. Dabei muss er Bürgen 
^^ellen, dem Amte 2 Mark entrichten — früher i Mark und nach 
e^ndigung der Lehrzeit, worüber ihm vom Amtsgerichte ein 
^^riftlicher Ausweis wird, eine Tonne Bier nebst 3 Mark früher 
jjur die Tonne Bier - liefern. Bei vorkommendem Lehrlingsvertrag- 
*^Uche, über den früher nichts bestimmt war, kann der junge Mensch 
"^^ngsweise zurückgebracht werden und muss dann seine Lehrzeit 
Neuem beginnen. Kehrt der Entlaufene von selbst gutwillig 
'^ück, so verfällt er in eine vom Amte unter Einverständniss jedoch 
Amtsherrn zu bestimmende Strafe, und hat sich der Lehrling 
'^eit in Sicherheit gebracht, dass man seiner nicht habhaft 
kann, so müssen die Bürgen für den durch ihn verursachten 
aufkommen. 
Grosse Aufmerksamkeit ist dem (iesellenwesen gewidmet 
P • 34-43). Vor Mariä (ieburt, d. h. den 8. September, darf kein 
auf die Wanderschaft gehen oder seinen Meister wechseln. 
, Hesell, der eine neue Stelle antritt, muss U/* Mark, ein von 
^Änderschaft kommender 2 Mark und alle Gesellen müssen 
''""'Wöchentlich I Ferding „J« 
in die Lade legen. Ob es sich hierbei um eine besondere 
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