,64 Der Verfall der Ämter im ,7. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
Webstuhle 56 Mark. Von den sub 3 aufgeführten Geldern erhielt die
Stadt die Hälfte. Wer aus einer Halbmeisterstelle etwa naci
Maassgabe der eintretenden Vakanzen aufrückte, musste die ent
sprechenden Beträge zuzahlen. Söhne der Meister und (he Manner
von Meisterstöchtern hatten nur die Hälfte der iälhgen Gebu r,
sowie einen Thaler an die Kirchenordnung zu leisten. Die 1 onne
Bier aber mussten auch sie liefern. Der Leinewebergesell, der
eine Meisterswittwe heirathete, genoss den Vorzug den sub 3
erwähnten Betrag auf 15 Thlr. herabgemindert zu sehen, tm Übrigen
musste er alles leisten, wie es für Fremde vorgesehen war. Dass
Meisterssöhne oder Männer von Meisterstöchtern sich mit Hal>
meisterstellen begnügen würden, ist wohl nicht anzunehmen, un
war daher für diesen Fall im Statut nichts vorgesehen.
War ein Geselle glücklich Meister geworden, hatte er di
Klippe des Meisterstücks ohne Anstoss umschifft und die crforder^
liehen Summen willig gezahlt, so war er in seiner selbständige
Thätigkeit kaum mehr beschränkt als früher. Nach wie vor wa
der Betrieb von nur 3 Webstühlen gestattet, und nur unter beson
deren Umständen war, jedoch mit Kinverständniss des Amtsherrn,
die Aufstellung eines vierten möglich. Diese Umstände waren-
1) wenn der Betreffende „ans gewissen behiudermigen nicht a
Wege und zugleich^ die 4 Stühle in Bewegung setzen wurde.
2) wenn sämmtliche Mitglieder und Wittwen die 3 ihnen zug
standenen Stühle bereits im Gange hätten oder 3) der eine odc
die andere auf Betrieb der 3 Stühle Verzicht geleistet hätte (Art. 7^
Im Ganzen waltete eben doch die entschiedene Neigung vor d
Gleichheit unter den Amtsbrüdern nicht zu beeinträchtigen. Gleic
falls eine alte Verordnung war es, dass Niemand Beschaftigui
auf dem platten Lande aufsuchen oder seinen Gesellen zu dies
Zwecke dahin aussenden dürfe. Aber man sah ferner neuerding
darauf, dass Keiner dem Andern die schon bestellte oder begönne
Arbeit entzöge, wie denn z. B. „ansgeschoren arbett“ nur < a
übernommen werden durfte, wenn der erste Meister die Lei.stu S
nicht rechtzeitig fertig stellen konnte (Art. 75)- Wie früher here
erfolgte allmonatlich der Umgang des Altermanns nebst Heisi
und Kämmerer behufs Prüfung der Arbeit (Art. 84). Indess ^
noch weiter dafür gesorgt, dass die Kunden zu ihrem Rechte kain ^
indem die Weber für Schaden, der durch Versäummss erw-u
oder für verdorbene Arbeit einstehen mussten (Art. 76, 85),
wurde ihnen eingeschärft, den Kunden mit dem Arbeitslöhne nu