Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

,64  Der  Verfall  der  Ämter  im  ,7.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Webstuhle  56  Mark.  Von  den  sub  3  aufgeführten  Geldern  erhielt  die
Stadt  die  Hälfte.  Wer  aus  einer  Halbmeisterstelle  etwa  naci
Maassgabe  der  eintretenden  Vakanzen  aufrückte,  musste  die  entsprechenden ­
  Beträge  zuzahlen.  Söhne  der  Meister  und  (he  Manner
von  Meisterstöchtern  hatten  nur  die  Hälfte  der  iälhgen  Gebu  r,
sowie  einen  Thaler  an  die  Kirchenordnung  zu  leisten.  Die  1  onne
Bier  aber  mussten  auch  sie  liefern.  Der  Leinewebergesell,  der
eine  Meisterswittwe  heirathete,  genoss  den  Vorzug  den  sub  3
erwähnten  Betrag  auf  15  Thlr.  herabgemindert  zu  sehen,  tm  Übrigen
musste  er  alles  leisten,  wie  es  für  Fremde  vorgesehen  war.  Dass
Meisterssöhne  oder  Männer  von  Meisterstöchtern  sich  mit  Hal>
meisterstellen  begnügen  würden,  ist  wohl  nicht  anzunehmen,  un
war  daher  für  diesen  Fall  im  Statut  nichts  vorgesehen.
War  ein  Geselle  glücklich  Meister  geworden,  hatte  er  di
Klippe  des  Meisterstücks  ohne  Anstoss  umschifft  und  die  crforder^
liehen  Summen  willig  gezahlt,  so  war  er  in  seiner  selbständige
Thätigkeit  kaum  mehr  beschränkt  als  früher.  Nach  wie  vor  wa
der  Betrieb  von  nur  3  Webstühlen  gestattet,  und  nur  unter  beson
deren  Umständen  war,  jedoch  mit  Kinverständniss  des  Amtsherrn,
die  Aufstellung  eines  vierten  möglich.  Diese  Umstände  waren-1)
  wenn  der  Betreffende  „ans  gewissen  behiudermigen  nicht  a
Wege  und  zugleich^  die  4  Stühle  in  Bewegung  setzen  wurde.
2)  wenn  sämmtliche  Mitglieder  und  Wittwen  die  3  ihnen  zug
standenen  Stühle  bereits  im  Gange  hätten  oder  3)  der  eine  odc
die  andere  auf  Betrieb  der  3  Stühle  Verzicht  geleistet  hätte  (Art.  7^
Im  Ganzen  waltete  eben  doch  die  entschiedene  Neigung  vor  d
Gleichheit  unter  den  Amtsbrüdern  nicht  zu  beeinträchtigen.  Gleic
falls  eine  alte  Verordnung  war  es,  dass  Niemand  Beschaftigui
auf  dem  platten  Lande  aufsuchen  oder  seinen  Gesellen  zu  dies
Zwecke  dahin  aussenden  dürfe.  Aber  man  sah  ferner  neuerding
darauf,  dass  Keiner  dem  Andern  die  schon  bestellte  oder  begönne
Arbeit  entzöge,  wie  denn  z.  B.  „ansgeschoren  arbett“  nur  <  a
übernommen  werden  durfte,  wenn  der  erste  Meister  die  Lei.stu  S
nicht  rechtzeitig  fertig  stellen  konnte  (Art.  75)-  Wie  früher  here
erfolgte  allmonatlich  der  Umgang  des  Altermanns  nebst  Heisi
und  Kämmerer  behufs  Prüfung  der  Arbeit  (Art.  84).  Indess  ^
noch  weiter  dafür  gesorgt,  dass  die  Kunden  zu  ihrem  Rechte  kain  ^
indem  die  Weber  für  Schaden,  der  durch  Versäummss  erw-u
oder  für  verdorbene  Arbeit  einstehen  mussten  (Art.  76,  85),
wurde  ihnen  eingeschärft,  den  Kunden  mit  dem  Arbeitslöhne  nu
            
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