Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebung’en.
Übervortheilen, das ihnen anvertraute (iarn nicht zu vertauschen,
auch nicht bereits erfolgte Bestellungen rückgängig zu machen,
''"eil von anderer Seite höherer Lohn in Aussicht gestellt wurde
(Art. 80, 81, 77), oder zu kurze Leinwand zu liefern (Art. 82),
Idagegen ist es eine offenbare Vergünstigung, die ein Zeichen
kommenden Zeit ist, dass die Weber nicht nur auf Kunden-
^'■•>eit beschränkt bleiben, sondern auch auf Vorrath arbeiten dürfen.
Jndess wird dies doch nur in beschränktem Maasse vorgesehen,
Ladern der Weber nur sein eigenes Garn, d. h. wohl nicht nur das
ihm gesponnene, sondern das in seinem Besitze befindliche, für
den Verkauf verarbeiten durfte und überdies seine Absicht beim
Anitsherrn anzeigen musste (Art. 78). Vermuthlich wollte man das
S^wohnheitsmässige Arbeiten der Weber für Kaufleute vermeiden,
es wird als eine weitere Vergünstigung anzusehen sein, dass
Rath die Verfolgung der Bönhasen versprach. Mit diesem
Ausdrucke bezeichnete man bekanntlich diejenigen, die ohne das
Amt vorschriftsmässig gewonnen zu haben, das betreffende Gewerbe
auszuüben suchten. Sie bereiteten natürlich den Amtsmeistern, die
schweren Unkosten das Recht zur Ausübung des Gewerbes
Gelangt hatten und unter bestimmten Bedingungen thätig sein
^ussten, eine empfindliche Konkurrenz. Daher strebte man von
^iten der Privilegirten darnach sie zu entfernen und verfolgte sie
s Äusserste. Schon im sechszehnten Jahrhundert war das all-
S^uiein üblich gewesen, wie sich aus der näher bekannten Geschichte
^’*^7-elner Gewerbe ergiebt '. Jetzt wo die Zeiten drückten, der Kin-
'^itie Um so schwerer zur Meisterstelle kam, wurde von vornherein
^^’sprochen, dass die Störer „durch alle inügbchen Aiittel abge-
loerdcft sollten, inmaassen dau auf gebürlie lies hr sue heil
^ -^nttherren fuor sich, auch so es die noht erfordert, mit ^u-
Stadt und landgerichtshülfe wieder dieselben mit starker
^^fition ruerdeib‘. Nur eigenmächtiges Vergreifen der (»ewerbe-
^ ^'^)enden oder ihrer Älterleute an den unglücklichen Bönhasen
Vermieden werden (Art. 97—99)-
i^as Recht der Meisterswittwe war gleichfalls neu geregelt,
‘bekannt, war ihr die Vergünstigung eingeräumt, so lange
sich nicht ausserhalb des Amts auf’s Neue verheirathet hatte,
-..^^^schäft des verstorbenen Mannes fortsetzen zu dürfen. Sie
U ' Vergl. Stieda, „Aus dem Leben des rigaschen Goldschmiedeamts“ in Kalt.
S. 143, u. Derselbe, „Einige Aktenstücke zur Gesch. des Revaler
"erbewesens im 16. Jahrh.“ in Beiträge z. Kunde E. L. K. 4, S, 113.