Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 167 
Schuhe und ein Paar Pantoffeln für seine Frau; jeder Beisitzer 
^ Mark und ein Paar Schuhe, der Kämmerer ein Paar Schuhe, der 
Schreiber 20 Mark und ein Paar Schuhe (Art. 108). Der letztere 
hatte wohl am meisten zu thun, denn er musste die eingehenden 
Strafgelder, Beiträge u. s. w. „alles ordentlich und richtig mit 
^(^nennung der Person, Zeit und Ursache verzeichnet^ (Art. 107). 
^^ie Mittel zu diesen Ausgaben wurden aus der Lade genommen, 
mit drei Schlüsseln, von denen der Ältermann, der Amtsherr 
Und der Kämmerer je einen hatten, wohl verwahrt in dem Hause 
Ältermanns aufgehoben wurde (Art. 108). In ihr flössen die 
h^inkaufsgelder, Strafgebühren und anderen Gefälle zusammen. 
Von hier aus ihren Weg entweder in die Stadtkasse zu nehmen 
®^cr zum Besten des Amts verwandt zu werden. Das Amt hatte 
^cr Stadt gegenüber verschiedene fiskalische Verpflichtungen über- 
||ommen. Es zahlte i) jährlich 30 Mark für die den Webern auf dem 
•schmarkte eingeräumten Verkaufsplätze (Art. 79); 2) vierteljährlich 
den gebührenden Schoss, nämlich 40 Mark (Art. 89); 3) jährlich 
Martini 24 Mark zur Unterhaltung der Kirchen und Prediger 
(des götlichen Wortes und des ehrwürdigen Ministern augspur- 
i^cher confession) (Art. 88). An der Aufbringung der beiden ersten 
Ultimen waren Meister, wie es scheint, in der Weise betheiligt, dass 
Jeder den gleichen Theil leistete. Doch waren sämmtliche Beamte 
|venigstens von der Entrichtung des Schosses befreit (Art. 89). Zur 
eckung der sub 3 erwähnten Summen wurde monatlich von jedem 
eister i Ferding erhoben, wie oben bei den Gesellen angeführt 
^Urde. Da aber hierbei mehr sich ergab als der für die Kirchen- 
®teuer erforderliche Betrag, so wurde der Überschuss „zu steuwr 
S^ftrechlichcn und verarmten ihres mittels und anderen noth- 
^^^^digkeUenU gebraucht. Die Wahlen der genannten Vertrauens- 
I^crsonen wurde alle zwei Jahr auf der am dritten Pfingsttage veran- 
®ddteten Versammlung vorgenommen (Art. i). Derartige Zusammen- 
konnten so oft als es nothwendig schien, berufen werden, 
'^^ssten aber vorher dem Amtsherrn angezeigt sein. Für gewöhnlich 
nur zwei, höchstens drei Versammlungen jährlich abgehalten 
^^^den, zu Fastnacht, zu Pfingsten und am 8. September (Mariä 
Zu ihnen wurden Meister und Gesellen entboten, und jeder 
verpflichtet dem Rufe Folge zu leisten. Wer keine triftigen 
'•^^schuldigungsgründe für seine Abwesenheit anzuführen wusste, 
eine Strafe von 8 Groschen. Die Versammlung selbst, wenig- 
die vorschriftmässige halbjährliche, wurde mit Verlesung des
	        
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