Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 167
Schuhe und ein Paar Pantoffeln für seine Frau; jeder Beisitzer
^ Mark und ein Paar Schuhe, der Kämmerer ein Paar Schuhe, der
Schreiber 20 Mark und ein Paar Schuhe (Art. 108). Der letztere
hatte wohl am meisten zu thun, denn er musste die eingehenden
Strafgelder, Beiträge u. s. w. „alles ordentlich und richtig mit
^(^nennung der Person, Zeit und Ursache verzeichnet^ (Art. 107).
^^ie Mittel zu diesen Ausgaben wurden aus der Lade genommen,
mit drei Schlüsseln, von denen der Ältermann, der Amtsherr
Und der Kämmerer je einen hatten, wohl verwahrt in dem Hause
Ältermanns aufgehoben wurde (Art. 108). In ihr flössen die
h^inkaufsgelder, Strafgebühren und anderen Gefälle zusammen.
Von hier aus ihren Weg entweder in die Stadtkasse zu nehmen
®^cr zum Besten des Amts verwandt zu werden. Das Amt hatte
^cr Stadt gegenüber verschiedene fiskalische Verpflichtungen über-
||ommen. Es zahlte i) jährlich 30 Mark für die den Webern auf dem
•schmarkte eingeräumten Verkaufsplätze (Art. 79); 2) vierteljährlich
den gebührenden Schoss, nämlich 40 Mark (Art. 89); 3) jährlich
Martini 24 Mark zur Unterhaltung der Kirchen und Prediger
(des götlichen Wortes und des ehrwürdigen Ministern augspur-
i^cher confession) (Art. 88). An der Aufbringung der beiden ersten
Ultimen waren Meister, wie es scheint, in der Weise betheiligt, dass
Jeder den gleichen Theil leistete. Doch waren sämmtliche Beamte
|venigstens von der Entrichtung des Schosses befreit (Art. 89). Zur
eckung der sub 3 erwähnten Summen wurde monatlich von jedem
eister i Ferding erhoben, wie oben bei den Gesellen angeführt
^Urde. Da aber hierbei mehr sich ergab als der für die Kirchen-
®teuer erforderliche Betrag, so wurde der Überschuss „zu steuwr
S^ftrechlichcn und verarmten ihres mittels und anderen noth-
^^^^digkeUenU gebraucht. Die Wahlen der genannten Vertrauens-
I^crsonen wurde alle zwei Jahr auf der am dritten Pfingsttage veran-
®ddteten Versammlung vorgenommen (Art. i). Derartige Zusammen-
konnten so oft als es nothwendig schien, berufen werden,
'^^ssten aber vorher dem Amtsherrn angezeigt sein. Für gewöhnlich
nur zwei, höchstens drei Versammlungen jährlich abgehalten
^^^den, zu Fastnacht, zu Pfingsten und am 8. September (Mariä
Zu ihnen wurden Meister und Gesellen entboten, und jeder
verpflichtet dem Rufe Folge zu leisten. Wer keine triftigen
'•^^schuldigungsgründe für seine Abwesenheit anzuführen wusste,
eine Strafe von 8 Groschen. Die Versammlung selbst, wenig-
die vorschriftmässige halbjährliche, wurde mit Verlesung des