Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
Strafe mildern. Gewöhnliche Amtsvergehen wurden mit der Be-
^^hlung der Strafen als verbüsst und ausgeglichen angesehen (X, 17).
den Pflichten des Meisters gehörte auch der Besuch der
Amte regelmässig, doch höchstens viermal im Jahre veran
stalteten Zusammenkünfte. Indess war es möglich bei anhängig
S^machten Klagen das Amt auch ad hoc zusammenzuberufen (X, i).
^tif diesen musste ein Mitglied des Raths anwesend sein und ein
t^tar oder Stadtbedienter das Protokoll führen, das in der Lade
^ttfgehoben wurde (I, 4, 5, 7). Auf einer derselben gelangte der
chragen einmal jährlich zur Verlesung (I, 6), und hier wurden
^ttgenscheinlich alle das Amt oder Gewerbe angehenden Ange-
S^nheiten zur Sprache gebracht. Das hier zu beobachtende Be-
^hmen ist Gegenstand mehrerer Bestimmungen im zehnten Artikel.
‘ssbrauch des Eides wird im Zusammenhänge mit den Landes-
^^setzen untersagt (X, 18). Niemand darf gegen den Amtsbruder
^^freundlich auftreten (X, 6, 7), keiner die Versammlung ohne
^ ^tibniss des Ältermannes verlassen (X, 8), keiner in Waffen
^ Scheinen, vor offener Lade Unruhe erregen oder sich in V er-
^*^tllungen einmischen (X, ii, 10,9). Die zur Sprache gebrachten
^^^’gelegenheiten sollten nicht weiter erzählt werden, (X, 5) und
Erlittene Strafen sollte keiner sich beschweren (X, 12).
^^er Versammlung präsidirt der Ältermann, dem zwei Beisitzer
^^gesellt sind (II, i). Keiner kann sich der Annahme dieser Ehren-
zu denen man auf Lebenszeit gewählt wird, entziehen (II, 2, 5).
g ^ItGrmann, als die Spitze der ganzen Korporation, hat An-
auf ehrerbietige Haltung der Genossen ihm gegenüber
auch wird ihm nebst den Beisitzern ein nicht näher be-
^.||^mter Vorzug in der Lehrlingshaltung oder Gesellen-Aufdingung
p^^räumt (II, 4). Dem Altermanne wird an’s Herz gelegt seine
ha gehöriger Weise wahrzunehmen und z. B. den Bön-
^ •licht durch die Finger zu sehen (II, 3). Seine Gerichts-
über die Genossen aber ist nur eine beschränkte und
2^. sich nur auf die Entscheidung „kleiner und schlechter
^^‘^tigkeiten. Seine ausführende Hand ist der jüngste Amts-
der alles, was ihm der Ältermann von Amtswegen gebietet,
"luss (II, 8).
iq Y ^Itermann ist es auch, der den einen der drei Schlüssel
irj ^•'ivahrung hat, die zur Lade gehören; die anderen zwei sind
•! Händen der beiden Beisitzer, oder wenn mehr als zwei da
’ Besitze der beiden ältesten. Die Lade enthält das Geld,