Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die gewerblichen Zustände im i8. Jahrhundert. 
grossen Reformators zurück'. Es ist bekannt, dass das Handwerk 
in den nächsten Jahrzehnten kein lebhafteres Tempo in seinen 
Fortschritten anschlug. Noch einmal versuchte Katharina 
der sicherlich nicht populären Einrichtung neues Leben einw- 
hauchen. Sie liess durch das Reichsjustizkollegium in St. Peters^ 
bürg Abschriften der Schrägen rigischer Ämter einfordern un 
erhielt 1766 die Kopien von 42 Schrägen: 37 dur deutschen Amtet, 
5 der undeutschen Ämter, nämlich der Schuster, Grobschmiede, 
Zimmerleute, Schneider und Leineweber. Die Frucht dieser ^ 
dien liess lange auf sich warten. Aber sie erschien endlich in der 
in die Städteordnung von 1785 aufgenommenen allgemeinen Han ' 
werker-Ordnung, die in 117 Artikeln das Gewerberecht feststellte. 
Auf ihren Inhalt einzugehen, liegt ausserhalb des Rahmens dies 
Arbeit«. Sie betont mit Nachdruck die „Zunft“, zu deren Restan 
fünf Meister erforderlich waren, aber sie erkennt gleichzeitig ein 
Arbeitsrecht der Unzünftigen an. Gemäss den hier vorgetragenet| 
Grundsätzen sollten die Schrägen der einzelnen Ämter geänder 
werden, und es scheint, als ob damals nicht wenige Anordnunge 
und Gewohnheiten zu Missbräuchen ausgeartet waren, die sowo 
die Ämter als das Publikum beschwerten. In einem Gutachten, 
das der stellvertretende livländische Gouvernements-Prokuren 
Bergmann, von der Statthalterschafts-Regierung dazu aufgeforde , 
über die Städteordnung von 1785 abgab, wird eine ganze Re> 
von Reformpunkten aufgeführt. Dahin gehören z. B., dass 
Russen, Letten und Esten bei den deutschen Ämtern als Lehrling 
zugelassen würden, dass hiesige Landeskinder bei Annahme 
Gesellen vor wandernden Ausländern bevorzugt würden, dass aU 
uneheliche Kinder zum Handwerke, begabte Gesellen zur Erlangu^ ^ 
der Meisterschaft zugelassen würden, dass die Ämter nicht au 
gewisse Zahl von Meistern beschränkt sein sollten, die Zah 
Gesellen, die jeder Meister halten dürfe, frei sein möge u. a. m.® 
es somit darauf abgesehen, das Monopol der Amtsmeister zu breche^| 
die Zunft wohl als eine empfehlungswerthe Einrichtung hinzuste e ’ 
1 Vergl. für das Vorstehende: Erman, Zur Geschichte der Handwerke^^^ 
Russland im Archiv f. d. wissenschaftliche Kunde Russlands III, 
W. Stieda, Die Entwickelung der russischen Gewerbeverfassung in der Nordi 
Rundschau 1, S. 486 ff. 
2 Einiges bei Bienemann, Die Statthalterschaftszeit in Liv- und E 
S. 233, 240, 241. 
s Bienemann, a. a. O., S. 241.
	        
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