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Das Ende des Zunftwesens.
wurde über Nutzen oder Schaden, Beibehaltung oder Aufhebung
der Zünfte eifrig gestritten. Auch des berühmten Schotten Adam
Smith Ansichten über die Freiheit der Arbeit, die eben angefangen
hatten in Deutschland die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, ver
fehlten ihre Wirkung nicht. Das Recht zu arbeiten, seine Kräfte
zu verwerthen, um sich zu ernähren, diese Freiheit der Arbeit,
lehrte Adam Smith, sei das erste natürlichste angeborene Rec
der Menschen. Wenn der eine gehindert werde zu arbeiten, was
ihm gut dünke, so würden die Anderen gehindert den fur sic
arbeiten zu lassen, der ihnen gefällt. Die freie Arbeit sei es allem,
die am besten und nachhaltigsten alle Bedürfnisse befriedige,
sie möglichst ergiebig zu machen, sei die vorzüglichste Aufga e
der Volkswirthschaft. In den Staaten des linken Rheinufers fan en
diese Gedanken zuerst Verwirklichung, denn hier verstand mit de
französischen Oberhoheit die Gewerbefreiheit sich von selbst.
Preussen hob man seit 1806 einleitend zuerst für einige Gewerb
den Zunftzwang auf und verkündete dann in der Geschats
instruktion vom 26. December 1808 die leitenden Grundsätze
die Reform des Gewerbewesens, um so vorbereitet am 2. Novembe
1810 das Edikt über die Gewerbefreiheit erlassen zu können*
Dasselbe machte die Befugniss zur Ausübung eines Gewerbes alle*
von der Entrichtung der Gewerbesteuer abhängig. Es beseitigte a ^
Vorrechte, die bis dahin den Zünften und Innungen oder einzelne^
Privatpersonen zugestanden hatten, bezw. mit dem Besitze vo^n
Grundstücken verbunden gewesen waren. Fortan galt der Grun
satz, dass Jedermann, der einen Gewerbeschein gelöst hat >
sein Gewerbe betreiben konnte, und dass dieser Gewerbesche^
Niemandem versagt werden konnte, der einen rechtlichen Leben
wandel geführt hatte. ^
Es wäre wunderbar gewesen, wenn man in Riga, wo 1
nicht weniger über die Mängel der Zünfte zu klagen hatte, diese
Vorgängen gegenüber theilnahmlos geblieben wäre. Die
Wendigkeit von Reformen schien unabweislich, doch getraute sie^
die Inländische Gouvernements-Regierung nicht diese von sich »
vorzunehmen, sondern wünschte sie im Einverständniss mit
Gewerbetreibenden selbst durchzuführen. Zu diesem Zwecke e
warf sie ein Reglement mit neuen Vorschlägen und sandte
den Magistraten der inländischen Kreis- und Landstädte
dem Ersuchen, es unter Hinzuziehung des Ältermanns der k
Gilde und eines Amtsmeisters jeder Zunft begutachten zu wollen.