Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Das  Ende  des  Zunftwesens.

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^ouvernements-Regierung  wünschte  festzustellen,  „ob  und  unter
"eichen  näheren  Bestimmungen  die  im  gedachten  Reglement  enthaltenen ­
  Vorschriften  für  diese  Städte  in  Anwendung  zu  bringen
"'^ären“.  Das  Krgebniss  dieser  Umfrage  war  die  am  27.  Juni  1819
erlassene  Verordnung,  die  zwar  freiheitliche  Grundsätze  zur  Geltung
brachte,  aber  sich  doch  ganz  im  Rahmen  der  bisherigen  Zunftverfassung
  hielt.
Alle  geschlossenen  Ämter  hörten  nun  auf.  Nur  das  Amt  der
^old-  und  Silberarbeiter  machte  in  Dorpat  und  Pernau  eine  Ausnahme; ­
  in  ersterer  Stadt  war  die  Zahl  der  Meister  auf  8,  in  letzterer
^nf  3  beschränkt!  (§  i).  Die  Ausübung  eines  Gewerbes  durch
b^nzünftige  war  zugelassen.  Nach  den  Bestimmungen  der  Hand-"^Grksordnung
  von  1785  stand  ihnen  das  Recht  zu  sich  für  ihre
^^rson  und  ohne  Hülfe  durch  jede  Arbeit  ihren  Unterhalt  zu
^•■Werben.  Den  Amtsmeistern  Vorbehalten  blieben  die  Schlosserntbeit
  „zur  Vorbeugung  der  sonst  entstehenden  Unsicherheit  und
Handwerke,  die  ohne  Hilfe  eines  Werkkundigen  nicht  aus
S^übt  werden  können.  Ohne  sie  im  Einzelnen  aufzuzählen,  verwies
^an  auf  frühere  Vorschriften,  die  sie  bereits  ausgeschlossen  hatten
Io).  Handwerksbetrieb  auf  dem  Lande  war  gestattet,  ohne  dass
Betreffenden  inkorporirte  Meister  einer  Stadt  werden  mussten,
^udess  war  diesen  Personen  die  Verfertigung  auch  nur  der  „minde
Arbeit  in  der  Stadt  untersagt  (§  9)*
Im  Übrigen  waren  die  Anordnungen  des  Zunftwesens  beibe
^ben.  Eine  Lehrzeit  musste  durchgemacht  werden,  und  der  Lehr
^^»•sche,  der  sich  „eigenbeliebig“  vor  Beendigung  derselben  vom
feister  entfernte,  wurde  gerichtlich  verfolgt,  sowie  zu  seinem
feister  zurückgebracht  (§  5).  Ebenso  hielt  man  am  Wanderzwange
Für  Zimmerleute,  Tischler,  Maurer  und  Schlosser  wurde  die
^anderzeit  auf  zwei  Jahre,  für  alle  übrigen  Gewerbe  auf  drei  Jahre
^•^Sesetzt  (§  7).  Für  die  so  ausgebildeten  Gesellen  bestand  die
/'cht  sich  bei  dem  für  ihr  (;ewerbe  bestehenden  Amt  um  das
^eisterrecht  zu  bewerben.  Es  war  nicht  gestattet,  dass  „zünftig
^!*^gelernte  Bursche  und  Gesellen,  sie  mögen  verheirathet  sein  oder
unter  irgend  einem  Vorwände  oder  Bedingung  sich  auf  ihre
Hand  setzen  und  arbeiten“  (§  6).  Aber  wenn  auf  dmse
r''"  Zunftzwang  bestand,  so  war  doch  Vorkehrung  getroffen
'''"^Niederlassung  zu  erleichtern.  Alle  freien  unbescholtenenLeute

In  Riga  gehörte  dieses  Amt  bekanntlich  zur  grossen  G’

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