Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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gehörigen wichtige Befugnisse, Fähigkeiten zugestanden oder 
wesentliche Beschränkungen auferlegt, überhaupt wo durch staat- 
liches Recht „internationale“ Interessen gefördert oder angegriffen 
werden. Staatsgesetze, die ausländische Rechtsgüter schützen, 
z. B. die Fälschung fremden Metall- und Papiergeldes mit Strafe 
bedrohen !), die für Bergung oder Hilfeleistung in Seenoth, über- 
haupt für alles Verhalten der Staatsorgane oder Unterthanen, bei 
dem das Ausland in Frage kommen kann, Bestimmungen zu Gunsten 
fremder Staaten, Fürsten, Unterthanen enthalten, die können 
ebensowohl in Beachtung völkerrechtlicher Gebote, wie aus Rück- 
sichten der Moral oder internationaler Höflichkeit (comitas gen- 
tium), aus Freundlichkeit gegen stammesgleiche Nationen oder 
verwandte Dynastien, endlich aus wohlverstandenem eigenen In- 
teresse (Besorgniss vor unbequemen Reklamationen, Erwartung 
der Gegenseitigkeit, Beförderung der eigenen Wirthschaft) erlassen 
werden.?) Und ebenso kann die gesetzliche Benachtheiligung 
1) Vergl. etwa StGB. $ 146; Oesterr. Strafges. &$ 106, 118 u. 8. w. 
Vergl. Gareis, Institutionen 8. 33. 
2) Wer z. B, die in allen grösseren Seestaaten gleichlautenden Vor- 
schriften des sog. internationalen Seestrassenrechts, insbes. zur Verhütung 
von Schiffskollisionen, betrachtet, ist sofort geneigt, sie als auf völkerrecht- 
licher Vereinbarung beruhend anzusehen. Gleichwohl handelte es sich hier 
zunächst lediglich um Receptionen britischen Rechtes (vergl. über die Ge- 
schichte Romherg, Strassenrecht auf See. Bremen 1870. 5S. 4f.; Perels, 
a.a.0.8.132£.; Prien, Zusammenstoss von Schiffen. Berlin 1896, S. 151 ff), und 
obwohl späterhin der Text dieser Verordnungen auf internationalen Konferenzen 
festgestellt wurde, so hat eine förmliche Verpflichtung zur Einführung nicht 
stattgefunden. Richtig Perels, 8.12. Eine „Vereinbarung“ nimmt Stoerk, 
HH 1 S. 546 an; sie könnte höchstens als „stillschweigende‘““ aufgefasst 
werden. Auch die jüngste Revision der „Regulations‘ durch die Konferenz 
von Washington (17. Oktober bis 31. Dezember 1889) hatte lediglich den Cha- 
rakter einer Umarbeitung durch‘ einen Sachverständigenkongress, und die 
Schlussakte (M. N. R. G.2? XVI ®. 415) ist keineswegs ein Staatsvertrag. 
Andere Beispiele: Zur Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit in Egypten 
und in Samoa war das Deutsche Reich verpflichtet; die entsprechenden Ge- 
setze und Verordnungen (Reichsges. vom 30. März 1874, vom 5. Januar 1880, 
6. Juli 1890, Kais. Verordnung vom 23. Dez. 1875, 23. Dez. 1880, 15. Februar 
1897, 29. Oktober 1890) sind zweifellos völkerrechtlich relevant. Dagegen 
wurde bei Einbringung der entsprechenden Gesetzvorlage bezüglich der Kon- 
sulargerichtsbarkeit in Tunis seitens der Reichsregierung nur aufeinen ,, Wunsch“ 
der französischen Regierung hingewiesen, das Reich möge verzichten (Drucks. 
d. Reichstags. 5. Leg.-Per. II Sess. 1882/83. No. 365 S. 4), und hinsichtlich 
des Verzichts in Bosnien u. d. Herzegowina fehlt jede Andeutung einer inter-
	        
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