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Hutmacher.
l^ûu eines jeglichen im Amte Verhalten.
27. Es soll keiner allhie Filtze machen oder formen, er sei denn
in diesem Amte und ein geschworner Bürger dieser Stadt
Verlust der Stücke und 60 Mrk. Strafe.
28. Ein Meister dieses Werks soll keine Filtze oder Hüte von
den
llressmeistern oder Hollundern’ kaufen, viel weniger mit ^
verstutzen bei Strafe kk) Mrk., so oft einer darüber beschlng^^
wird, wovon der Stadt die Hälfte, die andere Hälfte dem AmteJ^
geben; was aber redlicher Meister auf dieser Sckeinb^ Arbeit
langet, ist dem Meister frei, von demselben zu kaufen.
29. Weile die Cuhrländer unsere Hutmacher nicht wollen
ihnen ihre Märkte zu besuchen, so soll ihnen hinderwiederum •
Filtze anhero zu bringen noch zu vetkaufen, nicht befuget sein-
30. Die hiesigen Meister aber sollen zu Veräusserung
eigenen Hand gemachten Filtze und Hüte eine eigene offene ^
halten.
51. Es sollen auch die Riemer» keine Hüte in ihren lauden fu^
die hier in der Stadt können gemacht werden, laut könig
Resolution.
32. Es mögen auch die hiesigen Meister dieses Werks ihre
und Waaren, gleich das in andern Ortern gebräuchlich, mit
und Schlungen^ aufs Beste hin können ausstoffiren und zu bert»
33. Auch soll einer des andern Gesinde nicht abspenstig
bei Strafe 36 Mrk.
34. Ein Meister oder Wittwe mag zween (Gesellen halten,
dritten aber nur 14 Tage lang nur bei Strafe 6 Mrk.
Von Gesellen.
de'”
35. Wenn ein Geselle gewandert kommt, soll derselbe b^'
Meister er eingekehret, sofern er einen oder keinen hat, um
gewartet werden; bedanket aber der Meister den (ieselleU'
der Ciescll dem Altermann, wofern er einen oder keinen hat,^
gewartet werden; bedanket aber der Altermann ihn auch,
nach Nothdurft gewarten werden.
1 Im Schraten der rig. Hutmachcr v. 163K steht: Dorfmeister u.
2 II,id. Schenken-Arbeit.
3 Ihid. Krämer.
4 Ihid. Schiengen.
iV-