Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Hutmacher. 
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36. * Sollte etwan ein Gesell gewandert kommen und hätte 
^•nen ^ Frachtbrief und wandert bei einem Meister ein, von dem 
’’^cht der Frachtbrief lautet, und sollte ihn etwan verfehlen, der soll 
^ ^rk. erlegen und soll bei denselbigen Meister in Arbeit gebracht 
^^("den, von dem der Frachtbrief lautet. Und sollte ein Meister 
^‘nen Frachtbrief ausschicken ohne unten gesetzten Altermanns 
und Pittschaft, dasselbe soll nicht vor gütig gehalten werden, 
nach Nothdurft gewartet werden. 
37- Wurde auch ein Meister einen eingewanderten Gesellen, 
den Abend Arbeit Zusagen und darauf Unkoste thun, der Gesell 
des andern Tages von dem Meister wieder Urlaub nehmen, 
^^niselben soll nicht geschenket auch kein Gruss befohlen, weniger, 
^crin er nochmals wiederkommt, angenommen werden, er habe 
zuerst 10 Mrk. Strafe gegeben. 
38. Ein wandernd kommend Gesell sich der Arbeit nicht ver 
l^^&ern, |die| ihme sein Meister vorleget, oder er soll allhier noch 
Städten, mit welchen diese Handwerks Gewohnheit gehalten 
nämlich Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Stetin nicht 
^^fordert werden. 
39. Das |I)en| Arbeits-Lohn belanget soll einem jeden Gesellen 
einen Filtz zum Tagewerk gegeben werden . . 10 Groschen, 
zween fein Filtz zum Tagewerk . . • 
drei 
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IO 
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vier 
fünf gemeine 
sechs „ 
^I)er mehr gemachet, die der Meister vor gut erkenne , so 
'^och advenant mehr Lohn haben und empfangen. 
der 
40. Welcher Cesell einen untüchtigen Filtz machet oder einen 
/" verbrennt, soll denselben bezahlen; welcher sich dawieder setzet, 
soll in obgedachten Städten beim Amt nicht gefort er 
'Verden, 
Ein Clesell soll von Baumwoll oder alten Filtzen kein Trink- 
l.en, dem allen, was ihnen der Kaufmann zum I nnkgeld 
ei Strafe 6 Mrk. 
, A.N in Folge Hessen weist Hie Numeration 
^ser Artikel fehlt im Schrägen v. J. 165 , druckten Schragens auf. 
eine Differenz von eins zur Numeration
	        
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