Hutmacher.
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36. * Sollte etwan ein Gesell gewandert kommen und hätte
^•nen ^ Frachtbrief und wandert bei einem Meister ein, von dem
’’^cht der Frachtbrief lautet, und sollte ihn etwan verfehlen, der soll
^ ^rk. erlegen und soll bei denselbigen Meister in Arbeit gebracht
^^("den, von dem der Frachtbrief lautet. Und sollte ein Meister
^‘nen Frachtbrief ausschicken ohne unten gesetzten Altermanns
und Pittschaft, dasselbe soll nicht vor gütig gehalten werden,
nach Nothdurft gewartet werden.
37- Wurde auch ein Meister einen eingewanderten Gesellen,
den Abend Arbeit Zusagen und darauf Unkoste thun, der Gesell
des andern Tages von dem Meister wieder Urlaub nehmen,
^^niselben soll nicht geschenket auch kein Gruss befohlen, weniger,
^crin er nochmals wiederkommt, angenommen werden, er habe
zuerst 10 Mrk. Strafe gegeben.
38. Ein wandernd kommend Gesell sich der Arbeit nicht ver
l^^&ern, |die| ihme sein Meister vorleget, oder er soll allhier noch
Städten, mit welchen diese Handwerks Gewohnheit gehalten
nämlich Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Stetin nicht
^^fordert werden.
39. Das |I)en| Arbeits-Lohn belanget soll einem jeden Gesellen
einen Filtz zum Tagewerk gegeben werden . . 10 Groschen,
zween fein Filtz zum Tagewerk . . •
drei
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vier
fünf gemeine
sechs „
^I)er mehr gemachet, die der Meister vor gut erkenne , so
'^och advenant mehr Lohn haben und empfangen.
der
40. Welcher Cesell einen untüchtigen Filtz machet oder einen
/" verbrennt, soll denselben bezahlen; welcher sich dawieder setzet,
soll in obgedachten Städten beim Amt nicht gefort er
'Verden,
Ein Clesell soll von Baumwoll oder alten Filtzen kein Trink-
l.en, dem allen, was ihnen der Kaufmann zum I nnkgeld
ei Strafe 6 Mrk.
, A.N in Folge Hessen weist Hie Numeration
^ser Artikel fehlt im Schrägen v. J. 165 , druckten Schragens auf.
eine Differenz von eins zur Numeration