Kleinschmiede-Gesellen.
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dieweil die Lade offen stehet; im Fall einer mit den andern wasz
thun hätte, dasz den Handtwerck zuwiedern wäre, der klage
^'eweilen die Lade offen stihet, und welcher dasz verschweigen
"ürde und darnach offenbahren thäte, soll in doppelter Straffe
^^tfallen seyn.
lo) Zum Zehenden wann ihrer zwene mit einander fur der
etwas zu thun hätten und sie eldar von Gesellen und Junger
Kestraffet werden der Sache gemesze und sie darüber von ('Csel en
Jünger mit trotzigem (iemühte weichhafftig würden une
"¡cht wollen straffen laszen und über die Thürschwellen hinausz
so soll er Gesellen und Jünger ein Wochlohn zu . tra
'^"••fallen seyn, und zu verstehen ein solch Wochlohn, was selbige
^^sell zu Lohn hat. Tritt er aber wieder herein, so ist er in
^^Ppelter Straffe verfallen.
11) Zum Elfften so ihrer zwee für der Lad etwas zu t un
und einer den andern liegen straffete, er sey Gesell o er
der soll in 8 Ferd. Straffe verfallen seyn.
12) Zum Zwölfften so ein frembder (iesell oder ^
^^ndert kommt, der soll auff dasz Erste 4 Woc °
einschreiben in der (Gesellen Buch. Ein Gesell gie^ 1 -
^"^hreibegeldt 8 Ferd., ein Jünger aber giebt 4 F^rd.
, 13) Zum Dreyzehnden so die Gesellen und Jünger zusammen
^^Umen auf dasz Vierwochengeboht, so soll ein je J g
Lade Indien .Au^kggelclt 4 Fenk, ein gemaditerGeseHgnd^
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ohne alle Gnade, was er zu Lohn hat.