Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kleinschmiede-Gesellen. 
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und geschehen ist, damit manniches Unheil vorgebauet werde, 
es Sache were, das einer darüber beschlagen würde, der solche ob- 
gemeldte Gewehr bey sich verhalten würde, der soll ohne alle 
Gnade ein Wochlohn verfallen seyn. 
16) Zum Sechtzehnden soll keiner bey der Gesellen Schencke 
mehr Hier verspilden alsz er mit einer Han dt bedecken kan, 
aber darüber beschlagen würde, so soll derselbige in vier herd- 
Straffe verfallen seyn. 
17) Zum Siebenzehnden soll kein Gesell oder Jünger mehf 
Hier zu sich nehmen alsz er vertragen kan, darmit er kein Unflab^ 
von sich gebe in des Vaters Hausze, so aber einer darüber he 
schlagen würde, und der Vater und Mutter oder sein Gesind darüber 
klagen würden, der soll ein Wochlohn zur Straff verfallen se^ri 
ohne alle Gnade, wasz er zu Lohn hat. 
18) Zum Achtzehnden soll kein Geselle oder Jünger von der 
Gesellen Hier ohne Uhrlaub von den Tische auffstehen oder nieder 
setzen gehen, zu dehme auch seine vorige beseszene Stelle warten, 
wie auch keinen frembden an Tisch nöhtigen, so lang alsz Gesellen 
und Junger Hier währt; so darüber einer thäte, der soll in ac 
Ferd. Straffe verfallen seyn. 
19) Zum Neuntzehnden soll auch kein Geselle oder Jünger 
sieb 
unterstehen,dasz er von der Gesellen Hier einer berüchtigten FrauenS 
persohn oder einen unehrlichen Mann schencke oder dasz 
über den Renstein tragen einem zu schencken; so einer darüb^c 
thäte, der soll in 8 Ferd. Straffe verfallen seyn. 
20) Zum Zwantzisten soll kein Gesell oder Jünger sich untef 
stehen oder verdriesten, wenn sie eine freye Schencke haU^^'^’ 
Wärffel oder Karten oder andere Spiel auf den Tisch zu bring^'^ 
so einer darüber thun wird, der soll zu Straff geben ein Woch^b^ 
21) Zum Einundzwantzigsten soll kein Gesell oder Jünger 
finden laszen auff dem Spielplätze oder sonsten andern Ortern, 
die Jungen oder losz Volck sich zusammengesellet, es sey 
oder Jünger; der darüber beschlagen würde, soll ohne alle Gna 
ein Wochlohn verfallen seyn. ^ 
22) Zum Zweyundzwantzigsten sollen sich die (Gesellen 
Jünger in des Vaters Hause einsahm und friedlich verhalten, " ^ 
sie die Schencke haben oder sonsten trincken, und so 
einen Hader oder Zanck anfangen würde oder sich mit einan 
sieb 
dar 
die
	        
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