Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Gesellen. 
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2) Ihr siegell soll in der ambtherrn laden liggen und keine brieffe 
Von den ordentlichen secretarien geschrieben werden, und sollen 
^•ch die gesellen sonsten dem vierunddreissigsten articull in der 
J^^eister schrägen in allewege gemess zu verhalten schuldigk sein, 
hat ein erbar rath diese ordnungk nach jederzeits gelegenheit 
ändern, zu mheren und zu mindern sich Vorbehalten, urkundtlich 
der Stadt obersecretarien handt unterzeichnet, gegeben und 
^ Schrieben ut supra. Otto Kanne,^ secretarias. 
Eingangk zu nachgesetztem Schrägen.* 
Wir bürgermeistere unnd rath der konniglichen Stadt Riga thun 
^ndt, zeugen und bekennen hiermit vor uns und unsere liebe 
^^hkommen unnd ’sonsten jedermenniglichen, nachdem wir aufif 
H'^^erdienstliches suchen und anhalten der semptlichen meistere des 
^nstreichen handtwercks der Schlösser, sporer, buchsenmacher 
Uhrmacher alhie in Riga ihnen einen besondern schrägen aus 
^^utz wichtigen und erheblichen Ursachen mitgeteilet, und sie also 
der geselschaiftt der andern empter, alsz scliwerdtfegern, 
^ ubschmieden, roetgiessern und kupfferschmieden gentzlich abge- 
^J^eiden und dan ihrem berichte nach nicht weniger daran gelegen, 
^ das auch ihre gesellen und jungen in gutter ordnungk, friede 
Einigkeit gleichst ihnen leben und erhalten werden mochten, 
haben sie uns nachfolgende articull und puncta, deren sie sich 
^ ^ einander bescheidentlich vereiniget, furtragen lassen mit unter 
en ^^^^^^hem bitten dieselben unter unsers secretarien handt gonstigk 
^ ^Onfirmiren unnd zu bestetigen; wan wir dan nichts Hebers von 
^ ^ ällerhögsten wünschen unnd erbitten mügen, als das in dieser 
Stadt in allen Stenden fried, einigkeit und gutte verstendnus 
^Uwet, vortgepflantzet und ewigk erhalten werde, so haben wir 
^ ^ anmerckung desselben uns darin nicht zu verweigern ge- 
RO" demnach hiermit und in kraft dieses nachfolgender 
in allen seinen puncten und clausulen coniirmiret und be- 
^'Set sein und pleiben, und lautet derselbe also wie folge«.® 
Wrgl. s. 435, Anm. i. • 1 ir- 1 • 
Da. offiziell genehmigte Schrägen erhielt nunmehr eme andere Emle.tung. 
im Schragenbuche auch die alte ausgestrichen und die neue auf die zu- 
S! gebliebene, dem alten Schrägen vorangehende Seite, Bl. ,03b, geschrieben 
Vo, ^ Die Bestätigung V. J. 159.3, die neue Einleitung und die Correcturen rühren 
'^^'nundderselben Hand her. 
folgt nun der Schrägen von 1581 —83
	        
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