Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schneider.
7)  Wann  er  dennoch  sein  Meisterstück  unsträflich  geschnite»
und  auch  fertig  gemachet  hat,  sol  er  seiner  besten  Gelegenheit  nach
die  Ambtskost  fortstellen;  hierzu  sol  er  geben  drey  Gericht  Speist
und  drey  Tonnen  Bier,  und  soll  ihm  zugelaszen  werden  zwey  Gäste
darzu  zu  bitten,  jedoch  dasz  sie  der  Ehren  wehrt  sein.
8)  Wann  er  sein  Ambt  vollenkommen  hat,  so  soll  er  fort
Bürgerschafft  gewinnen  und  soll  Waffen  haben  zu  seinen  Leih  '
darnach  bin  ein  Monat  Hochzeit  halten  und  ein  Bruder  der
Stuben  werden  nach  alten  Gebrauch  dieser  guten  Stadt,  damit
aber  von  einen  hochachtbarn  und  wolweisen  Raht  und  im  Am
und  Gilstuben  mag  willig  auf-  und  angenommen  werden.
9)  Wann  er  dann  volkommen  unser  Ambtbruder  geworden
ist,  soll  er  zu  dem  gebaweten  Ambtshausze,  damit  es  mag  erhalte"^
werden,  erlegen  und  geben  zehen  Marek  riges;  derselbige
Meister  soll  dasz  Ambt  zusammen  verbotten  und  nebst  den  antl^’’
Jüngsten  dienen  so  lang,  dasz  ein  ander  nach  ihm  kömpt.
10)  Wann  der  Alterman  im  Ambt  verbott  thut,  soll  ihm
jeder  gehorsam  sein  oder  sich  bey  ihm  entschuldigen  laszen  ;
dasz  nicht  thut,  dasz  Ambt  von  einander  gehet,  soll  unweigerhe
ein  halb  Marek  zu  Strafe  geben.
11)  Es  soll  auch  keiner  ein  Stück  Arbeits  lenger  bey  ^
behalten  den  acht  tage,  sofern  darzu  geschaffet  wirt,  wasz  (  ^  ^
gehöret,  sofern  des  Ambtsmeisters  Schuld  ist,  und  er  überw^^
wirdt,  soll  er  dem  Ambt  in  hoher  Straf  verfallen  sein.

12)  So  ein  Meister  ein  Stück  Arbeits  verderbet  und  so

Iches
iret

im  Ambt  geklaget  wirt,  und  so  es  noch*  Notturfft  ist  besichtig
worden  und  also  befunden  wirt,  soll  er  dasselbige  ohn  allen  ,
bezahlen,  wasz  es  kostet  hat,  und  dennoch  dem  Ambt  die
geben,  wasz  an  der  Arbeit  verdint  ist;  so  auch  einer  bey  eH*

Stücke  Arbeit  ungetreulich  handelte  und  deswegen  im

verklaget  wirt  und  sich  mit  Wahrheit  dasz  befindet,  der  soll
Zeüg,  so  ihm  darzu  geliefert  ist  worden,  volkommen  bezahlen
das  Ambt  von  Auszen  ansehen  und  vor  keinen  Ambtsbruder  n'
erkant  werden,  auch  kein  Gesell  noch  Jung  mehr  bey  ih**'  ^
fodert  werden.
13)  Wer  einen  Jungen  annehmen  will  dasz  Handwerck
lernen,  der  soll  ihm  vor  die  Alterleüte  bringen  und  sein  Ge
brief  zeigen,  dasz  er  von  ehrlichen  Eltern  geborn  ist  und  soll

1  Muss  wohl  uack  heissen.
            
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