Schneider.
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Wenigsten auf zwey Jahr angenommen werden, und sollen ihm die
^•terleüte befehlen thun, dasz er die Zeit seinem Meister ehrlich
trewlich auszdienen wil, und soll dem Ambt eine Tone Bier
'ind ein Schincken geben.
14) Wen also des Jungen Freunde oder Eltern mit dem Meister
^^ereinkommen dasz Handwerck zu lernen, damit er nachmaln
Brodt mit Gott und Ehren verdienen kan, sol er dem Meister
Helffte des Geldes alsobald vorausgeben, dasz ander, wan die
aus ist; laufet er aber in der Zeit davon, und ihm sein Meister
Ursach dazu gegeben hat, soll der Meister dasz empfangene
^^Idt behalten, und sollen die Freunde die Kost dem Meister zu
^^zahlen schuldig sein nach billiger Erkentnis.
15) Wann aber ein Jung seinem Meister die Zeit aus ehrlich
aufrichtig gedienet und sich von hier an andere Örter begeben
sol ihm ein Ambt seines ehrlichen Verhaltens unter des Ambts
mitgeben, damit wo es seine Gelegenheit erfordern würde;
Junge aber, der muhtwillig von seinem Meister hinweglaufft,
bey keinen Meister zu Ambt gefodert werden.
ib) Welcher Meister ein (Gesellen animmbt, der mit guten
*^len von seinen vorigen Meister gescheiden ist, der sol ihm
ein halb Jahr annehmen, und welcher Meister ihn zum Ersten
^•"ch den Krugvater laszet umb Arbeit ansprechen, dem soll er
¡¡"^eigerlich dienen; wer solches nicht thut, soll bey keinen Meister
zur Arbeit gestattet werden, er sey dan vorhin ein halff Jahr
hier gewandert; und so er wiederkombt, soll er dennoch bey
^^'^selbigen Meister ein halb Jahr arbeiten oder dem Ambt die
*hige Straffe schuldig sein.
17) Wann ein Gesell dem Meister seine Zeit auszgedienet und
ihm wandern will, soll ihm sein Meister, wann er vorhin vor
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Lohn unweigerlich geben, und so er dasz nicht thun wil, soll
•^ach Erkentnis des Ambts gestraffet werden und dennoch den
®^llen dasz Seine geben
uasz oeine geoen.
'S) Es sol auch kein Meister einen andern seinen Gesellen
■■Jungen abspennig machen und, so es geschehe, es wehre
^ , _i leon iinrl map-, wird einer
'""gen aospennig macucu -- ...
■■ welcherley Weise es geschehen kan und mag, w.rd e.ner
■>ur betroffen, das solches mit tier Wahrheit an den Tag kerne,
ohn alle Gnade dem Ambte ein Tonne B.er zur Straffe
^u, es geschehe durch den Meister oder Gesel
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