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Schneider-Gesellen.
13) Alle Gänge zum kalten als warmen Bade soll die Meister
an ihre Zeit nicht abgehen den Gesellen bey Pön 2 Marek.
14) Alles Doblen und Spielen und verdächtige Gänge zu gehen
wird allen Gesellen ernstlich verbothen, und wofern über das sich
jemand an gefährlichen Örteren oder in unzüchtigen Häusern he
geben und sich selber auch ihres Meisters Häuser, wie wohl ge
schehen, dadurch beschmitzt oder in Gefahr bringen würde, sO
soll derselbige von keinem Meister gelitten oder befördert werden,
besonders auch ein Schaden zu verhüten ihm an frembden Örtern
nachgeschrieben werden.
15) Wie denn auch kein Gesell des Abends über 10 Uhr »ns
seines Meisters Hausz nicht zu verbleiben bey Pön 2 Marek; würde
er aber die Nacht auszen schlaffen, soll er den Morgen warhaß'^
darthun, dasz er in eines ehrlichen Mannes Hausz beherberget be>
gleicher Straff.
16) Würde ein Gesell seines Meisters Brod schänden, der sol
alhier bey keinem Meister gelitten werden oder einige Beförderung
gewürdiget seyn.
17) Es soll kein Gesell in seines Meisters Abwesen früh ode
spat sein eigen Arbeit machen und seines Meisters Werck hint^
sich legen bey Verlust de Beförderung.
18) Zu allen Zeiten des Abends soll das Spacirengehen üh^^
ein Stund nicht wehren, und sollen sich die Gesellen hernac^^
bey ihrem Meister wiederumb zur Arbeit einstellen bey einem Mac
19) Es soll kein Gesell den andern (:es were dann, das ^ ^
der Obrigkeit umb Besoldung dienten :) zur Gewehr oder Schlag
fordern bey Straffe zehen Marek.
20) Es sollen sich auch die Gesellen mit der Conversation
Anmeldung der Störer und Böhnhasen der Gebür nach verha
bey Pön fünff Marek.
21) Es sollen die Gesellen keinen Böhnhasen besonders str
ohne des Ampts Vorwissen bey voriger Pön.
22) Alle Gesellen, so sich wieder ihre Meistere, so geo
,ter
auflehnen, das sie darumb erlaubet, sollen von keinem u
wiederumb zugesetzet werden, sie haben sich denn zuvor ‘
straffen lassen.