Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

5^4 
Schneider-Gesellen. 
13) Alle Gänge zum kalten als warmen Bade soll die Meister 
an ihre Zeit nicht abgehen den Gesellen bey Pön 2 Marek. 
14) Alles Doblen und Spielen und verdächtige Gänge zu gehen 
wird allen Gesellen ernstlich verbothen, und wofern über das sich 
jemand an gefährlichen Örteren oder in unzüchtigen Häusern he 
geben und sich selber auch ihres Meisters Häuser, wie wohl ge 
schehen, dadurch beschmitzt oder in Gefahr bringen würde, sO 
soll derselbige von keinem Meister gelitten oder befördert werden, 
besonders auch ein Schaden zu verhüten ihm an frembden Örtern 
nachgeschrieben werden. 
15) Wie denn auch kein Gesell des Abends über 10 Uhr »ns 
seines Meisters Hausz nicht zu verbleiben bey Pön 2 Marek; würde 
er aber die Nacht auszen schlaffen, soll er den Morgen warhaß'^ 
darthun, dasz er in eines ehrlichen Mannes Hausz beherberget be> 
gleicher Straff. 
16) Würde ein Gesell seines Meisters Brod schänden, der sol 
alhier bey keinem Meister gelitten werden oder einige Beförderung 
gewürdiget seyn. 
17) Es soll kein Gesell in seines Meisters Abwesen früh ode 
spat sein eigen Arbeit machen und seines Meisters Werck hint^ 
sich legen bey Verlust de Beförderung. 
18) Zu allen Zeiten des Abends soll das Spacirengehen üh^^ 
ein Stund nicht wehren, und sollen sich die Gesellen hernac^^ 
bey ihrem Meister wiederumb zur Arbeit einstellen bey einem Mac 
19) Es soll kein Gesell den andern (:es were dann, das ^ ^ 
der Obrigkeit umb Besoldung dienten :) zur Gewehr oder Schlag 
fordern bey Straffe zehen Marek. 
20) Es sollen sich auch die Gesellen mit der Conversation 
Anmeldung der Störer und Böhnhasen der Gebür nach verha 
bey Pön fünff Marek. 
21) Es sollen die Gesellen keinen Böhnhasen besonders str 
ohne des Ampts Vorwissen bey voriger Pön. 
22) Alle Gesellen, so sich wieder ihre Meistere, so geo 
,ter 
auflehnen, das sie darumb erlaubet, sollen von keinem u 
wiederumb zugesetzet werden, sie haben sich denn zuvor ‘ 
straffen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.