Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

44*

Anhang.

691

Stehet  dem  Ambt,  deszen  Werck  der  Junge  erlernen  will,  denselben
uff  seines  Meisters  und  seiner  Bürgen  gebührlichesz  Anhalten  in
ihrem  Ambtsbuch  vor  Meistern  und  C%esellen  zu  verzeichnen  frey,
jedoch  dasz  diesz  Schreibgeldt  bey  der  Ambtladen  ein  (*  Viertheil
Vom)  Rthal.  nicht  übersteige.

2)  Wann  nun  ein  solcher  sowoll  in  e.  ehrb.  Ambtsgerichtsprotocollo
  alsz  auch  in  deszen  Ambtbuch  registrirter  Lehrjung
Seine  Lehrjahren  richtigk  auszgehalten,  soll  er  abermahlen  vor  e.
ehrb.  Gericht  gestehet  und  daselbsten  zur  Erhaltung  Kirchen  und
Schulen  i  Rthal  und  zur  Beferderung  desz  publiquen  Schutzwercks
uuch  I  (*  Ducat)  Rthal.  abzulegen  gehalten  sein.  Hernacher  stehet
dem  Ambte,  deszen  Werck  er  erlernet,  denselben  loszzusprechen
frey,  woselbsten  er  alszdann  nicht  heher  dann  auch  i  Rthal.  in  die
Ambtslade  zu  geben  schuldigk  sein  soll,  und  die  andre  Ambtsbeschwerde
  deszwegen  hiemit  gäntzlich  abgeschaffet  werden.
3)  Dafern  nun  ein  solcher  Lehrjunge  dergestalt  arm  und  verlaszen
  were,  dasz  ihm  diesen  Gotteszpfennigk  und  Schutzgelt  uffzubringen
  unmüglich  sey,  soll  sein  Meister,  bey  welchem  er  dasz
Werck  erlernen  will,  sowoll  diese  3  Rthal  alsz  auch,  wann  er  zum
Gesellen  loszgesprochen  werden  soll,  die  andern  3  Rthal  vor  ihm
zu  verschiesen  schuldigk  sein.  Worhingegen  wiedrumb  ein  solcher
Gesell  nicht  er  von  seinem  Meister  zu  treten  befuget  sein  soll,  eh
ünd  bevor  er  ihm  diesen  Verschosz  durch  sein  Wochenlohn  guth-&ethan.


4)  Damitt  aber  die  Meistere  desto  willigere  zu  solchem  Verschosz
Sein  mögen,  soll  ein  solcher  Gesell,  vor  welchen  der  Meister  diese
4  Rthal  verschoszen,  in  so  lang  bisz  er  ‘den  Verschosz  abgedienet,
*^ur  halb  so  viel  Wochengeldesz  den  ordinarie  ein  ander  und  frembder
Gesell  kriegen,  wodurch  denn  die  Meistere  die  andre  Helffte  gleich
^>ne  Rente  lucriren  und  zugleich  auch  deroselben  Universalklage,
^asz,  wann  ihre  Jungen  auszgelernet  und  ihnen,  den  Meistern,  einige
^^ienste  alsz  Gesellen  thun  sollen,  sie  mehrertheils  baldt  darvon
^andern,  vorgebeugett,  und  also  ein  I  heil  solcher  (iesellen  ein
^^it  lang  den  Meistern  hiedurch  nothwendigk  beybehalten  werden.
5)  Damitt  nun  diesesz  unverenderlich  gehalten  werde,  so  sollen
^^ch  der  Meisterer  Sehne,  die  ein  Handtwerck  erlernen  wollen,
|^*^von  nicht  exempt  sein,  und  also  diesem  universaliter  und  ohn
Jeniger  Einrede  nachgelebet  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.