§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 155
bici Capitai erforbcm, bnë eben W%eub längerer Beit teine
onbcre Verwendung zu suchen braucht.
So eignet sich die Aktienform z. B. zur Herstellung von
Unternehmungen, welche den Betrieb von Eisenbahnen und
Dampfschifffahrten, oder von Kredit- und Versichernngsgeschäften
bezwecken. Derartige Geschäfte benutzen entweder vorwiegend
stehendes, nach erfolgter Abnutzung nur wieder zu ersetzendes
Kapital, oder sind bei überwiegender Verwendung umlaufenden
Kapitals doch nach im Voraus feststellbaren und regelmäßig ein
zuhaltenden Grundsätzen mittelst eines sich gleichbleibenden Ans
führungsverfahrens zu betreiben. Außerdem können diejenigen,
denen dessen Bewirkung überlassen wird, mit ihrem eigenen
Interesse am Erfolge ihrer bezüglichen Thätigkeit unschwer be
theiligt werden. Ebenso paßt diese Unternehmungsform be
dingungsweise auch für den Bergbau in denjenigen Fällen, m
denen es, wie z. B. beim Kohlenbergbau in unzweifelhaften
Kohlenrevieren, behufs sicherer Erzielung alsbaldigen guten Er
folges wesentlich ist, sofort hinlängliches Kapital zur Beschaffung
der nothwendigen Betriebseinrichtungen, zum Treiben von
Schächten ic. verfügbar zu haben. Dieselbe läßt sich dagegen
auf industrielle Unternehmungen, und zumal auf solche, welche
ihr Fabrikat, um damit dem gegenüberstehenden Vedarse zu ent
sprechen, in oft wechselnder Beschaffenheit zu prodnciren ge-
nötbigt smb, ober bereu mtcrwlbeang itnb Şrobnctcnbertrieb
schon schwierigere Handelsgeschäfte unvermeidlich macht, nur
ungleich beschränkter, und auf den gewöhnlichen Waarenhandel
endlich am wenigsten anwenden. Der Landban aber gewährt,
obocfcíicn ron feiner sonstigen Ungceigncteit aum Betriebe burd,
^ttie„Qcscm^^tcn, mt fid) selbst itn (Wüdëfallc bici a" wenig
Aussicht auf schnelle Erzielung außerordentlich ergiebiger Dividen
den, um für Aktienspeculationen sonderlich verlockend zu sein.
4. Die bei bergbaulichen Unternehmungen fonbernrtig
entftembene Gewerkschaft, bereit Mitglieder sich nicht mit
einer einmaligen, bestimmt bemessenen Kapitaleinlage, son
dern mit Zubußen beteiligen, zu denen sie nach Verhältniß
ihrer Gewerkenantheile verpflichtet sind.
Selbige hat sich im Verlaufe der Zeit aus der dann be
stehenden „Gesellenschaft" entwickelt, wenn sich ein Berggebäude im