Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 155 
bici Capitai erforbcm, bnë eben W%eub längerer Beit teine 
onbcre Verwendung zu suchen braucht. 
So eignet sich die Aktienform z. B. zur Herstellung von 
Unternehmungen, welche den Betrieb von Eisenbahnen und 
Dampfschifffahrten, oder von Kredit- und Versichernngsgeschäften 
bezwecken. Derartige Geschäfte benutzen entweder vorwiegend 
stehendes, nach erfolgter Abnutzung nur wieder zu ersetzendes 
Kapital, oder sind bei überwiegender Verwendung umlaufenden 
Kapitals doch nach im Voraus feststellbaren und regelmäßig ein 
zuhaltenden Grundsätzen mittelst eines sich gleichbleibenden Ans 
führungsverfahrens zu betreiben. Außerdem können diejenigen, 
denen dessen Bewirkung überlassen wird, mit ihrem eigenen 
Interesse am Erfolge ihrer bezüglichen Thätigkeit unschwer be 
theiligt werden. Ebenso paßt diese Unternehmungsform be 
dingungsweise auch für den Bergbau in denjenigen Fällen, m 
denen es, wie z. B. beim Kohlenbergbau in unzweifelhaften 
Kohlenrevieren, behufs sicherer Erzielung alsbaldigen guten Er 
folges wesentlich ist, sofort hinlängliches Kapital zur Beschaffung 
der nothwendigen Betriebseinrichtungen, zum Treiben von 
Schächten ic. verfügbar zu haben. Dieselbe läßt sich dagegen 
auf industrielle Unternehmungen, und zumal auf solche, welche 
ihr Fabrikat, um damit dem gegenüberstehenden Vedarse zu ent 
sprechen, in oft wechselnder Beschaffenheit zu prodnciren ge- 
nötbigt smb, ober bereu mtcrwlbeang itnb Şrobnctcnbertrieb 
schon schwierigere Handelsgeschäfte unvermeidlich macht, nur 
ungleich beschränkter, und auf den gewöhnlichen Waarenhandel 
endlich am wenigsten anwenden. Der Landban aber gewährt, 
obocfcíicn ron feiner sonstigen Ungceigncteit aum Betriebe burd, 
^ttie„Qcscm^^tcn, mt fid) selbst itn (Wüdëfallc bici a" wenig 
Aussicht auf schnelle Erzielung außerordentlich ergiebiger Dividen 
den, um für Aktienspeculationen sonderlich verlockend zu sein. 
4. Die bei bergbaulichen Unternehmungen fonbernrtig 
entftembene Gewerkschaft, bereit Mitglieder sich nicht mit 
einer einmaligen, bestimmt bemessenen Kapitaleinlage, son 
dern mit Zubußen beteiligen, zu denen sie nach Verhältniß 
ihrer Gewerkenantheile verpflichtet sind. 
Selbige hat sich im Verlaufe der Zeit aus der dann be 
stehenden „Gesellenschaft" entwickelt, wenn sich ein Berggebäude im
	        
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