Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 121. Kreditzahlungsmittel. 
und diesem eingetretenen Ungleichwerthigkeit, in dem Papiergeld 
preise des Metallgeldes (dem Agio der Rlünze und Disagia dev 
papiers), fonbern ^6^6^ in ben Qeiammtcn @d)Wanf ungen 
ber a%cmeincn Rauffraft beS Şa^tcrB, we#c # iŞrerfettê 
mit zunehmendem Mißtrauen vermindert und umgekehrt mit 
zunehmendem Vertrauen wieder hebt. _ . 
Die freiwillige und zugleich vollgiltige, mit Munzgell glcrch- 
werthige Annahme des Papiergeldes stützt sich auf du Voraus 
setzung, daß der Ausgeber (Emittent) sowohl den Willen als die 
Büfett #en werbe, ble @miöfung gegen Wün&c (ßmWcrürung), 
falls eine solche zugesagt würbe, versprochenermaßen zu erfüllen, 
ober, fa%8 in Be&ug auf @inlöfung feine Mtcperung gegeben 
würbe, doch wenigstens die Entwerthung (Deprecation) desselben 
gegen Münze zu verhindern. 
Einlösbares Papiergeld pflegt daher nur dann zum vollen 
Werthe der Münzmenge, auf die es lautet, angenommen zu 
werden, d. h. behauptet nur dann einen dem Nennwerthe genau 
«entsprechenden Kurswerth (Pari), wenn die Einlösung auch wirklich 
auf Verlangen stets erfolgt und ohne besondere Schivierigkeit zu 
erwirkeil ist. Volle Fähigkeit zur steten sofortigen Einlösung, von 
deren unbeanstandeter Bewirkung das Vertrauen zur Sicherheit 
der jedesmal umlaufenden Scheine also schließlich ganz über- 
wiegend abhängt, ist aber thatsächlich lediglich dann für alle Fülle 
vorhanden, wenn das ausgegebene Papiergeld eine Deckimg 
(Fundation) in sicher verfügbaren Vermögensbestandtheilen hat, 
uild ein zur laufenden Einlösung ausreichender Metallgeldbetrag 
(Einlösungsfond) in Vorrath gehalten wirb. Letzterer muß so 
bemessen fein, daß mittels desselben noch zuverlässig diejenige 
Papiergeldsliinme eingelöst zu Werben vermag, welche menschlicher 
Voraussicht nach höchstens, selbst unter den ungünstigsten Um 
ständen, vor Beschaffung weiterer Baarmittel zur Einlösungskasse 
zurückströmen kann, und braucht um so weniger groß zu sein, 
in je günstigerem Verhältnisse die ausgegebene Papiergeldmenge 
einerseits zu dem im Verkehre sich geltend machenden Bedürfe 
nach einem derartigen Zahlungsmittel und andererseits zu dem 
behufs der Einlösung leicht flüssig zu machenden Vermögen des 
Ausstellers steht, unb je festgewurzelter das Zutrauen zu dessen 
Zahlungsfähigkeit, Geschäftsführung und Redlichkeit ist. 
Die Aufrechterhaltung steter Einlösbarkeit (Konvertibilität) 
bleibt übrigens bei Banknoten deshalb am möglichsten, weil durch
	        
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