Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Höhe für die Wirtschaft untragbar sei, in Deutschland, (England, Holland, 
die Schweiz, Frankreich, Italien und die Vereinigten Staaten von Amerika 
waren vorangegangen) Konversionen im Betrage von rund IOV2 Mil 
liarden RM. 
Auf Grund des „Gesetzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung 
bei Kreditanstalten" vom 24. Januar 1935 haben alle deutschen Pfand 
briefinstitute Umtauschangebote gemacht auf sämtliche mit 6 % 
und höherem Zins ausgestatteten Pfandbriefe und Kommunalobligatio- 
nen (mit Ausnahme der Aufwertungs- und der im Auslande begebenen 
Schuldverschreibungen). Die Zinsen dieser Papiere wurden, mit Wirkung 
vom 1. April 1935 ab, unter Gewährung einer Prämie von 2 % des Nenn 
betrages, auf 41/2 % herabgesetzt, sofern die Besitzer nicht innerhalb von 
10 Tagen nach der Veröffentlichung das Angebot ablehnten. Der Ein 
spruch gegen die Konversion war nur wirksam, wenn zum 
Zwecke des Besitznachweiscs die Stücke beim Emissionsinstitut hinterlegt 
wurden. 
Durch das „Gesetz über Zinsermäßigung bei den öffentlichen Anleihen" 
vom 27. Februar 1935 ist die nächst den Pfandbriefen und Kommunal- 
vbligationen größte Mengensumme in die Konversion einbezogen worden: 
die Anleihen des Reichs, der Länder, Provinzen und Städte. Ausgenom 
men waren die Aufwertungsschuldverschreibungen, die im Ausland begebenen 
und nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassenen Schuldver 
schreibungen, ferner die kurzfristigen Anleihen und die Schatzanweisungen. 
Die Ausführungsart glich der bei der Pfandbriefkonversion. 
Was die Regierung erwartet hatte, ist eingetreten. Fast alle Besitzer 
dieser Werte haben der Zinssenkung, die im Interesse der Wirtschaft not 
wendig war, zugestimmt. Hiervon abgesehen, hat anch die nüchterne Über 
legung, daß in kurzer Zeit keine andere qualitativ vergleichbare Rente mehr 
als 41/2 % Nominalzins bringen wird, die Annahme des Angebots ratsam 
erscheinen lassen. 
Hat eine Aktiengesellschaft infolge Mißwirtschaft, schlechter Konjunktur 
usw. eine Unterbilanz aufzuweisen, so ist, da nur der Überschuß der 
Aktiva über die Passiva verteilt werden darf, eine Dividendenzahlung 
so lange ausgeschlossen, bis der Verlust ausgeglichen und wieder ein Über 
schuß erzielt ist. Da dies oft viele Jahre dauern, in manchen Fällen über-
	        
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