Full text: Die Volkswirthschaftslehre

266 Buch 4. Distribution der Güter. 
Der weitaus wesentlichste Theil des Volkseinkommens läßt 
sich ermitteln, je nachdem dabei von den vereinnahmten Gütern 
oder von den einnehmenden Personen ausgegangen wird, ent- 
iveder durch Aufrechnung der erwirthschafteten und neu in das 
Bolksvermögen eingetretenen Güter, sowie der behufs Beschaffung 
letzterer gebrachten und daher vorweg in Abzug zu bringenden 
Vermögensopfer, also eigentlich durch Berechnung des in dem 
Roherträge der nationalen Production enthaltenen Reinertrages, 
oder durch Aufsummirung des ursprünglichen Einkommens 
sämmtlicher Volksangehöriger Producenten, sowohl der einzelnen 
Privatpersonen, als des Staats, der Gemeinden, Korporationen rc. 
Bei Anwendung des ersteren Verfahrens bleibt nur noch zu 
berücksichtigen, ob und ein wie großer Theil jenes endlichen 
Reinertrages etwa an das Ausland unentgeltlich, z. B. als 
Tribut rc., oder als Vergeltung für >rt dorther überlassen 
erhaltene Vermögensnutzungen abzugeben ist. Bei Wahl des 
zweiterwähnteu Verfahrens aber müssen alle Einnahmen ein 
gerechnet werden, welche für die einzelnen, dem Volke zugehörigen 
und selbständig wirthschaftenden Subjecte wirklich reines, in 
Folge eigener wirthschaftlicher Thätigkeit bezogenes Einkommen 
sind, also namentlich auch möglichst das unmittelbar ursprüngliche 
an selbst erzeugten, jedoch nicht vertauschten, sondern unmittelbar 
zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendeten Producten, 
überhaupt au nicht in den Verkehr gekommenen Arbeitserfolgen 
oder Vermögensnutzungen, und außerdem ebenfalls dasjenige, 
welches an der Production einer anderen jBolkswirthschaft 
bctheiligte Einheimische aus dem Auslande beziehen, insofern 
z. B. bei Betheiligung mit Kapital letzteres fortdauernd als ein 
nur ausgeliehener Bestandtheil des inländischen Volksvermögens 
erscheint. Uebrigens ist es selbstverständlich, daß behufs Fest 
stellung der Einzeleinkommen die aus der Einnahme zu deckenden 
Schuldverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, daß aus 
Schuldzinsen lediglich der Gläubiger Einkommen bezieht, daß 
abgeleitetes Einkommen nicht doppelt, sondern nur entweder bei 
dem es Gewährenden oder dem es Beziehenden in Anrechnung 
gebracht werden kann, und daß endlich die von Privaten an den 
Staat, die Gemeinde rc. in der Form von Steuern rc. zwangs 
weise geleisteten Beiträge lediglich dann von dem Einkommen 
des Leistungspflichtigen abgerechnet und demjenigen des Empfangs 
berechtigten zugerechnet zu werden brauchen, wenn ersterer dafür
	        
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