§ 152. 153. Arbeitslohn.
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für sciite Arbeit verbleibt, und bezüglich in dem Preise für
die geleistete Arbeit.
Derselbe richtet sich nach den Produetionskosten der
Arbeit, nach dem Gebrauchswerthe der Arbeit und der
Zahlungsfähigkeit der Arbeitskäufer, sowie ferner nach dem
zwischen Nachfrage nach und Angebot an Arbeit stattsinden-
bcn Verhältnisse.
Der Arbeitslohn ist die Vergeltung der durch Arbeitsleistung
gebrachten persönlichen Opfer. Wer seine Arbeitskraft einem
Anderen zur Benutzung überläßt, bezieht den entweder fest vor-
ausbestimmten oder vom technischen und beziehentlich wirthschaft-
lichen Erfolge der Arbeit abhängig gelassenen Lohn (Natural- und
Geldlohn, Zeit-, Stück- und Antheilslohn) in dem für die über
lassene Arbeit ausbedungenen Preise. Von diesem letzteren bleibt,
um den reinen Lohn auszuscheiden, vorweg in Abzug zu bringen
der darin allenfalls noch enthaltene Kapitalersatz und Kapitalzins,
z. B. die Vergütung für seitens des Arbeiters gestellte Werkzeuge
oder gelieferte Hilssstoffc re., sowie die etwa, z. B. bei autheilig
übernommener Uebertragung des wirthschaftlicheu Mißlingens der
Production oder langfristiger Kreditirung des Lohns bis zu
bestimmten Auszahlungsterminen rc., hinzugetretene Entschädigung
für besondere Verlustgefahr oder in Betracht kommende Ver
zögerung der Gegenleistung.
§ 153.
Die Produetionskosten der Arbeit ergeben sich
aus dem standesgemäß nothwendigen Unterhaltsbedarfe der
Arbeiter und der von ihnen zu ernährenden Familien.
Ihre Beträchtlichkeit ist von den durch Deckung jenes
Bedarfes erwachsenden Unterhaltskosten abhängig, also
namentlich von der üblichen Lebensweise und der durchschnitt
lichen Kopfzahlstärke der Arbeiterfamilien, ferner von dem
Maße, in welchem die einzelnen Familienglieder durch eigene
Arbeitsleistung miterwerben können, und endlich von dem
Preise der benöthigten Unterhaltsmittel.
Dieselben bestimmen zusammengenommen den niedrigsten
Betrag des Arbeitslohnes, unter welchen letzterer dauernd