§ 167. 168. Kapitalzins.
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Unter sonst gleichen Umständen können die Kapitalien dann,
wenn die Zinshöhe gleichmäßig niedrig ist, in verstärkterem
Maße zur Giitererzeugung benutzt werden, als dann, wenn jene
hoch ist. Außerdem vermindern sich ersteren Falls verhältniß-
mäßig die antheiligen Produetionskosten der Güter. Dazu
konlmt, daß die Kapitalbesitzer alsdann emsiger um möglichste
Nutzbarmachung ihrer Kapitalien bemüht zu sein pflegen, weniger
leicht und früh sich zum miihelosen Leben von bloßen Zinsen
entschließen, wogegen allerdings ein hoher Zinsstand an und
für sich stärker zur anfänglichen Aufsparung von Kapitalien
anreizt.
§ 168.
Das Eintreten eines in volkswirthschaftlicher Beziehung
günstigen Zinsstandes kann nun durch Hinwirkung auf Ent-
lvickelung der ihn bedingenden Verhältnisse und insbesondere
durch Hinwegräumung entgegenstehender Hindernisse zwar
einigermaßen befördert, nicht aber auch durch solche Be
stimmungen, welche die Höhe des Zinsfußes regeln wollen,
durch Zinstaxen und Wuchergesetze, künstlich herbei
geführt werden.
Diese verfehlen vielmehr ihren Zweck gänzlich, sind leicht
zu umgehen, verhindern weder leichtsinniges Aufborgen noch
den wirklichen Wucher, erschweren bedingungsweise selbst die
wirthschaftlich Vortheilhafte Kreditbenutzung und vertheuern
zugleich den Darlehnszins.
Als förderlich erweist sich hierbei namentlich Alles, was
mittelbar die Zunahme des allgemeinen Wohlstandes und
unmittelbarer die Aufsparung, Conccntrirung und Flüssigmachung
von Kapitalien zu begünstigen vermag, z. B. bessere Ausbildung
der Kreditförderungsmittel k.
Gegenteilig wirken gesetzliche Zinsbeschränkungen durch Zins-
taxen und Wuchergesctze zumal in sehr vorgeschrittener Zeit.
Diese sind auf den mittleren und niederen Kulturstufen entstanden,
haben sich lange erhalten und währenddem den Uebergang von
gänzlichen Zinsverboten zur schließlichen Zinsfreiheit vermittelt.
In früherer Zeit, wo Darlehen meist nur in Nothfällen
gesucht werden, mißbilligten viele Religionen schon um der Barm-