Full text: Die Volkswirthschaftslehre

316 Buch 4. Kap. 1. Einkommenszweige. 
Herzigkeit gegen die Armen willen jedes Zinsennehmen wenigstens 
von Glaubensgenossen und verpönten es als Wucher. Die spätere 
Zlnsgesetzgebung ging hiernach, um die Kapitalbediirftigen vor 
rücksichtsloser Ausbeutung durch die Kapitalisten zu schützen, 
dazu über, Zinsmaxima aufzustellen und mindestens das Nehmen 
„übermäßiger" Zinsen als Wucher zu bestrafeil, bis endlich bei 
gesteigertem Kreditverkehr die unabweisliche Nothwendigkeit, in 
zunehmend zahlreicher werdenden Ausnahmefällen eine Ue'ber- 
schreitung der Zinstaxen zu gestatten, mehr oder tveniger zu 
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spätesten bei HhPothekardarlchcn zum völligen Durchbruche xu 
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Mittels Zinstaxen kann, abgesehen von der nothwendig 
bsetbenben und hier nicht tveiter in Betracht kommenden Fest 
stellung eines bestimmten Zinsfußes für gerichtliche Anrechnungen, 
doch nur beabsichtigt werden, entlveder den Zins zu erniedrigen 
oder ein Ueberschreiten des landesüblichen Zinsstandes zu 
verhüten, oder mißbräuchlich gesteigerten Nothpreisen für Darlehns 
gewährung durch Ziehung einer, die durchschnittliche Zinshöhe 
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Dieselben verfehlen jedoch in allen diesen Fällen ihren Zweck 
weil überhaupt keine Taxe die Preise, am allerwenigsten die 
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lüctl die mit dem Ausleihen verbundene Verlustgefahr in den 
einzelnen Fällen der Kreditgewährung zu verschieden ist, und weil 
selbst die weitest gezogene Schranke noch oft genug beengend 
wirken muß, z. B. dann, wenn die drängende Bedürftigkeit des 
Kapitalsuchenden, für welchen vielleicht ein augenblicklich verfüg- 
barev Geldkapital außergewöhnlich großen Gebrauchswerth haben 
wurde, dem ungleich geringeren Drange der Kapitalisten, ihre 
Kapitalien in gewagter Weise unterzubringen, gegenübersteht. 
Außerdem macht sich, wie oben angedeutet wurde gegen 
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umgehen durch Ausbedingung von Provisionen, Verpflichtung 
auf Ehrenwort re. ; verhindern eben deshalb auch nicht leicht- 
sinniges Aufborgen, sondern überliefern Gelvogtes Unternehmende 
und unwirthschaftliche Schuldenmacher erst recht den Netzen 
durchtriebener Wucherer, deren Schlauheit sich vor Straffälligkeit 
äu schützen weiß; machen nicht den verderblichen und gewerbs 
mäßig betriebenen Wucher unmöglich, svnderu begünstigen dessen
	        
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