368 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
gebrachten Einrichtungen sind zwar gegen Seuchen unzureichend,
entsprechen aber dem Bedürfnisse des kleinen Viehbesitzers,
indem sie demselben in gewöhnlichen, vereinzelt auftreffenden
Verlustfällen einen wenigstens theilweisen Wiederersatz verbürgen
und somit die Mittel zur Wiederanschaffung eines Ersatzstückes
ausbringen helfen. Zwangsversicherungen behufs gegenseitiger
Entschädigungsleistnng für veterinärpolizeilicher Rücksichten halber
getödtetes Vieh sind hierneben ausschließlich etwa dort nöthig
und möglich, Ivo häufiger eine Einschleppung gefährlicherer
Ansteckungsseuchen („contagiöser" Seuchen) stattfindet, deren
weiteres Umsichgreifen lediglich durch rechtzeitiges Beseitigen der
erkrankten oder als inficirt zu erachtenden Thiere wirksam zu
tilgen ist, und vermögen in der Regel blos eine nach fest
vorausbestimmten Durchschnittssätzen bemessene, je nach der
verschiedenen Beschaffenheit der betroffenen Viehhaltung also
höchst ungleich ausfallende Entschädigung zu gewähren. In
solchen Fällen aber, in denen noch gesundes oder an einer
fremden (nicht einheimischen) Seuche,'z. B. der Rinderpest
bereits erkranktes Vieh, dessen Verheimlichung für Andere äußerst
gefährdend wäre, auf behördliche Anordnung getödtet werden
muß, ist die unmittelbarere Staatshilfe durch Uebernahme der
betreffenden Entschädigungen auf öffentliche Kassen ohnedies um
so gerechtfertigter, je mehr die Verhütung der bei Weiter
verbreitung der Verseuchung entstehenden Calamität im Interesse
des allgemeinen Wohls liegt.
Die T r a n s p v r t v e r s i ch e r u n g zerfällt in Seeversicherung,
Fluß- und Landtransportversicherung. Die Seeversicherung
gegen Unfälle, denen Schiff und Ladung während der Fahrt
durch Wind und Wasser (Seegefahr) oder vermöge Kriegs
zustandes, Seeranbs, nicht durch Selbstentzündung oder eigenes
Verschulden entstandener Brände re. und bezüglich bei großer
Haverei (die sich ans den in Seenoth zur Verhütung größeren
Unglücks absichtlich zugefügten Schaden bezieht) ausgesetzt sind,
bildet einen älteren, für Handel und Schifffahrt unentbehrlich
gewordenen Zweig des Versicherungswesens. Die Gefahr, daß
solche Unfälle eintreten könnten, ist ungleich groß je nach der
Beschaffenheit des Schiffes und der Tüchtigkeit der Schiffs
mannschaft, je nach Länge des zurückzulegenden Weges, dessen
Gefährlichkeit, der Dauer der Reise und der Jahreszeit, in
welcher diese stattfindet, je nach der Sicherheit vor Kaperei re.