Full text: Die Volkswirthschaftslehre

368 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen. 
gebrachten Einrichtungen sind zwar gegen Seuchen unzureichend, 
entsprechen aber dem Bedürfnisse des kleinen Viehbesitzers, 
indem sie demselben in gewöhnlichen, vereinzelt auftreffenden 
Verlustfällen einen wenigstens theilweisen Wiederersatz verbürgen 
und somit die Mittel zur Wiederanschaffung eines Ersatzstückes 
ausbringen helfen. Zwangsversicherungen behufs gegenseitiger 
Entschädigungsleistnng für veterinärpolizeilicher Rücksichten halber 
getödtetes Vieh sind hierneben ausschließlich etwa dort nöthig 
und möglich, Ivo häufiger eine Einschleppung gefährlicherer 
Ansteckungsseuchen („contagiöser" Seuchen) stattfindet, deren 
weiteres Umsichgreifen lediglich durch rechtzeitiges Beseitigen der 
erkrankten oder als inficirt zu erachtenden Thiere wirksam zu 
tilgen ist, und vermögen in der Regel blos eine nach fest 
vorausbestimmten Durchschnittssätzen bemessene, je nach der 
verschiedenen Beschaffenheit der betroffenen Viehhaltung also 
höchst ungleich ausfallende Entschädigung zu gewähren. In 
solchen Fällen aber, in denen noch gesundes oder an einer 
fremden (nicht einheimischen) Seuche,'z. B. der Rinderpest 
bereits erkranktes Vieh, dessen Verheimlichung für Andere äußerst 
gefährdend wäre, auf behördliche Anordnung getödtet werden 
muß, ist die unmittelbarere Staatshilfe durch Uebernahme der 
betreffenden Entschädigungen auf öffentliche Kassen ohnedies um 
so gerechtfertigter, je mehr die Verhütung der bei Weiter 
verbreitung der Verseuchung entstehenden Calamität im Interesse 
des allgemeinen Wohls liegt. 
Die T r a n s p v r t v e r s i ch e r u n g zerfällt in Seeversicherung, 
Fluß- und Landtransportversicherung. Die Seeversicherung 
gegen Unfälle, denen Schiff und Ladung während der Fahrt 
durch Wind und Wasser (Seegefahr) oder vermöge Kriegs 
zustandes, Seeranbs, nicht durch Selbstentzündung oder eigenes 
Verschulden entstandener Brände re. und bezüglich bei großer 
Haverei (die sich ans den in Seenoth zur Verhütung größeren 
Unglücks absichtlich zugefügten Schaden bezieht) ausgesetzt sind, 
bildet einen älteren, für Handel und Schifffahrt unentbehrlich 
gewordenen Zweig des Versicherungswesens. Die Gefahr, daß 
solche Unfälle eintreten könnten, ist ungleich groß je nach der 
Beschaffenheit des Schiffes und der Tüchtigkeit der Schiffs 
mannschaft, je nach Länge des zurückzulegenden Weges, dessen 
Gefährlichkeit, der Dauer der Reise und der Jahreszeit, in 
welcher diese stattfindet, je nach der Sicherheit vor Kaperei re.
	        
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