Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
von Einkommen verwendet werden, sondern unmittelbar dem Ver 
brauch, dem Genuß dienen oder überhaupt nicht benutzt werden 
(Bildersammlungen, leere Gründe); 4. die dem Erwerb gewidmeten, 
aber kein Einkommen bietenden Vermögen müssen gleichfalls steuern, 
da dieselben nicht von der Pflicht befreit werden können, zu den 
Lastendes Staates beizutragen; 5. die Vermögenssteuer hat endlich 
die Aufgabe, zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse zu 
dienen. 
3. Auch die Art des Aufsuchens der Steuerquelle kann einen 
Unterschied im Steuersystem hervorrufen. Der Staat kann die 
Steuerquelle unmittelbar oder mittelbar aufsuchen, indem er nämlich 
im ersten Falle die Steuerquelle selbst aufsucht oder ein bei deren 
Entstehen mitwirkendes wichtigeres Moment oder aber er schließt 
aus der Verwendung des Einkommens auf die Steuerquelle resp. 
auf deren Größe. So entsteht der Unterschied zwischen direkten 
und indirekten Steuern mit Rücksicht auf die Steuerquelle. Wollte 
man die Begriffe in ihrer strengsten Bedeutung nehmen, dann wäre 
eigentlich nur die Einkommensteuer als direkte Steuer zu betrachten, 
denn schon bei den Ertragssteuern, Verkehrssteuern schließt der 
Staat nur indirekt, nämlich aus den Erscheinungen der Produktion 
oder der Zirkulation auf das Vorhandensein von Einkommen. Da 
aber sowohl die Produktion wie der Verkehr Momente der Ein 
kommensbildung sind, können die Produktionssteuern und die Ver 
kehrssteuern zu den direkten Steuern gezählt werden. 
4. Ein wichtiger Unterschied in der Natur der Steuern führt 
auf die Art der Steuereinhebung zurück, sofern nämlich bei der 
Steuerzahlung das Steuersubjekt unmittelbar in Anspruch genommen 
wird, oder aber ein anderes Individuum, welches wir an anderer 
Stelle als Steuerzahler bezeichnet haben. Dort insbesondere, wo 
der Staat einzelne Momente, Symptome, Handlungen zur Grundlage 
der Besteuerung macht, erweist es sich als zweckmäßig, anstatt der 
eigentlichen Steuersubjekte diejenigen mit der Vorstreckung der 
Steuerleistung zu belasten, gewissermaßen zu Steuereinhebern zu 
machen, bei denen die betreffenden Momente häufig vorkommen, 
also bei Steuern, die auf Waren gelegt werden, bei den Produzenten 
dieser Waren, oder bei denjenigen, die diese Waren in Verkehr 
setzen usw. Hierdurch entsteht jene Unterscheidung, die wir gleich 
falls als direkte und indirekte bezeichnen, während aber in 
der obigen Anwendung der Unterschied auf die Steuerquelle be 
zogen wird, kommt im gegenwärtigen Falle der Unterschied der 
Steuereinhebung zur Geltung. Namentlich in letzterem Sinne wird 
die Unterscheidung gemacht, obwohl, wie wir sahen, die Unter-
	        
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