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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
von Einkommen verwendet werden, sondern unmittelbar dem Ver
brauch, dem Genuß dienen oder überhaupt nicht benutzt werden
(Bildersammlungen, leere Gründe); 4. die dem Erwerb gewidmeten,
aber kein Einkommen bietenden Vermögen müssen gleichfalls steuern,
da dieselben nicht von der Pflicht befreit werden können, zu den
Lastendes Staates beizutragen; 5. die Vermögenssteuer hat endlich
die Aufgabe, zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse zu
dienen.
3. Auch die Art des Aufsuchens der Steuerquelle kann einen
Unterschied im Steuersystem hervorrufen. Der Staat kann die
Steuerquelle unmittelbar oder mittelbar aufsuchen, indem er nämlich
im ersten Falle die Steuerquelle selbst aufsucht oder ein bei deren
Entstehen mitwirkendes wichtigeres Moment oder aber er schließt
aus der Verwendung des Einkommens auf die Steuerquelle resp.
auf deren Größe. So entsteht der Unterschied zwischen direkten
und indirekten Steuern mit Rücksicht auf die Steuerquelle. Wollte
man die Begriffe in ihrer strengsten Bedeutung nehmen, dann wäre
eigentlich nur die Einkommensteuer als direkte Steuer zu betrachten,
denn schon bei den Ertragssteuern, Verkehrssteuern schließt der
Staat nur indirekt, nämlich aus den Erscheinungen der Produktion
oder der Zirkulation auf das Vorhandensein von Einkommen. Da
aber sowohl die Produktion wie der Verkehr Momente der Ein
kommensbildung sind, können die Produktionssteuern und die Ver
kehrssteuern zu den direkten Steuern gezählt werden.
4. Ein wichtiger Unterschied in der Natur der Steuern führt
auf die Art der Steuereinhebung zurück, sofern nämlich bei der
Steuerzahlung das Steuersubjekt unmittelbar in Anspruch genommen
wird, oder aber ein anderes Individuum, welches wir an anderer
Stelle als Steuerzahler bezeichnet haben. Dort insbesondere, wo
der Staat einzelne Momente, Symptome, Handlungen zur Grundlage
der Besteuerung macht, erweist es sich als zweckmäßig, anstatt der
eigentlichen Steuersubjekte diejenigen mit der Vorstreckung der
Steuerleistung zu belasten, gewissermaßen zu Steuereinhebern zu
machen, bei denen die betreffenden Momente häufig vorkommen,
also bei Steuern, die auf Waren gelegt werden, bei den Produzenten
dieser Waren, oder bei denjenigen, die diese Waren in Verkehr
setzen usw. Hierdurch entsteht jene Unterscheidung, die wir gleich
falls als direkte und indirekte bezeichnen, während aber in
der obigen Anwendung der Unterschied auf die Steuerquelle be
zogen wird, kommt im gegenwärtigen Falle der Unterschied der
Steuereinhebung zur Geltung. Namentlich in letzterem Sinne wird
die Unterscheidung gemacht, obwohl, wie wir sahen, die Unter-