Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  2T.

33

Groß-  und  Kleinhandel  ec.  Je  nach  seinem  Verhältniß  zur  Gcsamnltwirthschaft
  eines  Landes  aber  zertheilt  sich  derselbe  in  inländischen ­
  und  auswärtigen  Handel,  welcher  sich  seinerseits  wieder
in  Aus-  und  Einfuhrhandel  und  in  den  Zwischenhandel  sondert.
4.  in  persönliche  Dienstleistungen  übernehmenden
Berufen  durch  Beschaffung  nicht  nur  persönlicher,  sondern
überhaupt  unkörperlicher  Güter.
Solche  iverden  zumal  beschafft  durch  Kunst  und  Wissenschaft,
z.  B.  berufsmäßig  im  Civil-  und  Militairdienste  des  Staats,
aber  auch  durch  niedere,  hauptsächlich  eben  nur  des  Erwerbs
halber  verrichtete  persönliche  Dienste.
§27.
Uebrigens  bezweckt  jedwede  Erwerbswirthschaft  Vermögenserlverb ­
  durch  Erzielung  von  Ertrag  und  Einkommen
aus  letzterem.
Jener,  der  Ertwag  der  Wirthschaft,  einer  einzelnen
lvirthschaftlichen  Thätigkeit  oder  einer  ebensolchen  Benutzung
ci^lc§%ct^ntiíocllëße^c^^^mìbe§,  best#  in  ben  mittelst  berfclbcn
Wijmtb  cinca  bestimmten  8e.itrnnmc3  belassten  nenen
(Ruteni,  begüg(i^^  in  bereit  (&Qcmucrtl)c.  ^cr  ^csammt
betrag  besseren,  ber  %L#crtmg  gemübrt
inļLiniett,  als  er  bie  Kosten  (Auslagen)  beeft,  d.  h.  die  behufs
Beschaffung  der  neuen  G  liter  verbrauchten  Vermöqensbe^^mtbt^etle
  erseht,  ^,möd)st  ïebi^ït^^  einen  Bicberersnb  für
nnsnelnenbetea  %ermünen.  Sn  bem  bnrüber  bmnna\erbleibenden
  Ueberschusse  ergiebt  er  dagegen  eine  wirkliche  Vermehrung
  des  Vermögens,  und  in  dieser  den  BàLwtra  g
(Dtettoertrng),  ^c(^^er  für  bic  beim  ^irt^s^^nsten  bnrcii
Bethätigung  von  Mühe  oder  Entsagung  gebrachten  persönlichen ­
  Opfer  eittschädigt.
Der  einen  Ersatzposten  abgebende  Theil  des  Rohertrages
muß  seinem  .Werthe  nach  entweder  unmittelbar  sachlich  oder
lucninítcuS  mittelbar,  &.  bnrd)  Bcrwenbimg  ans  (Eteiacrnna
bet-  9(1^,1011(111  ic.,  gm  fortgcfcbtcii  mWcbcrbcnubunq  für  cmcfba,
wirthschaftliche  Zwecke  unverkürzt  zu  erhalten  gesucht  werden
Schober,  VolkSwirthschaftslehre.  3.  Sinfl.  g
            
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