§ 32. Einwirkung auf die Volkswirthschaft. 43
lange lebenskräftig, als deren Mitglieder durch das Bindemittel
werkthütigcn Gemeinsinns und regen persönlichen Interesses an
den gemeinsamen Bestrebungen zusammengehalten werden.
Letztere beeinflußt die Volkswirthschaft schon durch
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licherr Sicherheit nach Innen iiub Außen, durch die zur
Kostendeckung des Staats nothwendige Besteuerung re. sehr
bedeutend. Das Maß dagegen, in welchem dieselbe Ver
anlassung hat, außerdem noch entweder ganz unmittelbar
oder wenigstens mittelbar auf die volkswirthschaftliche Ent-
tvickelung besonders einzuwirken, ist wesentlich durch deren
jeweiligen Stand und durch die Ausbildung bedingt, welche
einzelne Seiten der privatwirthschaftlichen Erwerbsthätigkeit
beleits erreicht haben. Mit den Fortschritten jener und dieser
vermindert sich die Nothwendigkeit staatlicher Nachhilfe,
wahrend sich gleichzeitig doch die Bedürfnisse vermehren,
welche behufs ihrer Befriedigung staatliches Eingreifen er
fordern. Im Allgemeinen aber kann dem Staate lediglich
obliegen, für Befriedigung solcher Bedürfnisse der Volks-
wirthschast zu sorgen, welche ohne sein Zuthun entweder
überhaupt nicht, oder anderweit mindestens nicht ebenso
wirksam und wirthschaftlich zu befriedigen wären.
Hierfür vermag nun seitens des Staats beispielsweise
gesorgt zu werden: zunächst durch Feststellung und Aufrecht
erhaltung der wirthschaftlichen Rechtsordnung, z. B. vermittelst
Agrargesetzgebung, Gewerbeordnung zc. ; ferner durch Anfsich-
nahme gewisser allgemeiner, die ganze Volkswirthschaft angehender
Angelegenheiten, z. B. der Ordnung von Maß und Gewicht, des
Geldwesens re., und endlich auch durch eigene erwerbswirthschaft-
lichc Thätigkeit behufs gemeinnütziger, zum Nutzen der Gesammt
heit gereichender Bedürfnißbefriedigung, z. B. durch Selbstnber-
nahme der Münzprägung, des Post- und Telegraphenbetriebes re.
Uebrigens pflegen freilich darüber, >vas hierbei einzelnen Falls
zweckmäßiger Weise zu thun und zu lassen ist, zeitweise schon
deshalb ziemlich abweichende Anschauungen zu herrschen, tveil in
dieser Hinsicht zeitlich die Bedürfnisse wirklich verschieden, und die
Grenzen der betreffenden Staatsthütigkeit keine ein für allemal