Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 32. Einwirkung auf die Volkswirthschaft. 43 
lange lebenskräftig, als deren Mitglieder durch das Bindemittel 
werkthütigcn Gemeinsinns und regen persönlichen Interesses an 
den gemeinsamen Bestrebungen zusammengehalten werden. 
Letztere beeinflußt die Volkswirthschaft schon durch 
(ücwülmmg bmi 9###, bi# ber 
licherr Sicherheit nach Innen iiub Außen, durch die zur 
Kostendeckung des Staats nothwendige Besteuerung re. sehr 
bedeutend. Das Maß dagegen, in welchem dieselbe Ver 
anlassung hat, außerdem noch entweder ganz unmittelbar 
oder wenigstens mittelbar auf die volkswirthschaftliche Ent- 
tvickelung besonders einzuwirken, ist wesentlich durch deren 
jeweiligen Stand und durch die Ausbildung bedingt, welche 
einzelne Seiten der privatwirthschaftlichen Erwerbsthätigkeit 
beleits erreicht haben. Mit den Fortschritten jener und dieser 
vermindert sich die Nothwendigkeit staatlicher Nachhilfe, 
wahrend sich gleichzeitig doch die Bedürfnisse vermehren, 
welche behufs ihrer Befriedigung staatliches Eingreifen er 
fordern. Im Allgemeinen aber kann dem Staate lediglich 
obliegen, für Befriedigung solcher Bedürfnisse der Volks- 
wirthschast zu sorgen, welche ohne sein Zuthun entweder 
überhaupt nicht, oder anderweit mindestens nicht ebenso 
wirksam und wirthschaftlich zu befriedigen wären. 
Hierfür vermag nun seitens des Staats beispielsweise 
gesorgt zu werden: zunächst durch Feststellung und Aufrecht 
erhaltung der wirthschaftlichen Rechtsordnung, z. B. vermittelst 
Agrargesetzgebung, Gewerbeordnung zc. ; ferner durch Anfsich- 
nahme gewisser allgemeiner, die ganze Volkswirthschaft angehender 
Angelegenheiten, z. B. der Ordnung von Maß und Gewicht, des 
Geldwesens re., und endlich auch durch eigene erwerbswirthschaft- 
lichc Thätigkeit behufs gemeinnütziger, zum Nutzen der Gesammt 
heit gereichender Bedürfnißbefriedigung, z. B. durch Selbstnber- 
nahme der Münzprägung, des Post- und Telegraphenbetriebes re. 
Uebrigens pflegen freilich darüber, >vas hierbei einzelnen Falls 
zweckmäßiger Weise zu thun und zu lassen ist, zeitweise schon 
deshalb ziemlich abweichende Anschauungen zu herrschen, tveil in 
dieser Hinsicht zeitlich die Bedürfnisse wirklich verschieden, und die 
Grenzen der betreffenden Staatsthütigkeit keine ein für allemal
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.