Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

-a

’  a

ilii

i;

:r  "I  I

ail!

le

98
c)  in  allen  Fällen,  in  welchen,  sich  ein  Unmündiger
eines  Vergehens  oder  einer  Übertretung  schuldig  gemacht ­
  gemacht  hat,  tvenn  derselbe  verwahrlost  und
ein  anderes  Mittel  zur  Erzielung  einer  ordentlichen
Erziehung  und  Beaufsichtigung  nicht  ausfindig  zu
(1)  infunderen  Fällen  der  Verwahrlosung  auf  Antrag  der
gesetzlichen  Vertreter  bei  erfolgter  Zustimmung  der
Pflegschaftsbehörde,  und  selbst  gegen  den  Antrag
derselben  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  §§  178
und  217  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches.
Es  ist  somit  klar,'  dass  das  Gesetz  der  Anhaltung  der
Jugendlichen  in  den  Besserungsanstalten  eine  weit  größere
Rolle  einräumt,  als  der  Verweisung  der  Erwachsenen  in  ein
kfivangsarbeitshaus  und  diese  Intention  des  Gesetzes  hätte
bei  Errichtung  und  Erhaltung  dieser  Anstalten  zum  Ausdrucke
  gelangen  sollen.
Es  ist  dies  aber  in  Wirklichkeit  nicht  geschehen,  die
Vorsorge  hat  sich  zumeist  der  Errichtung  der  Zwangsarbeitshäuser ­
  zugewendet  und  man  hat  neben  ihnen  den  Besserungsanstalten ­
  nur  eine  sehr  bescheidene  Rolle  zugewiesen?)
Hier  hätte  somit,  um  dem  Geiste  iiut>  Wortlaute  des
geltenden  Gesetzes  zu  entsprechen,  eine  nachträgliche  Correctur
einzutreten,  indem  die  Zwangsarbeitsanstalten,  soweit  ev
nut  immer  e#emt,  in  umzuwandeln
  wären.  .
Derartige  Umwandlungen  wurden  weder  besondere
Kosten  noch  besondere  Mühen  bereiten  und  von  einem  nachtheiligen ­
  Einflüsse  auf  die  Interessen  der  Strafgerichtspflege
kann  ernstlich  nicht  die  Rede  sein.
An  die  Stelle  jener  Unverbesserlichen,  die  die  Zwangsarbeitsanstalt ­
  nach  zahllosen  Abstrafungen  nicht  mehr  zu
ändern  vermag,  würden  Jugendliche  in  weit  größerer
Zahl  treten  und  würden  durch  eine  angemessene  und
*)  (Seit  ben,  1885  $  eine  weit  größere  3#  M,eutenb%rer
Besserungsanstalten  (s.  oben)  gegenübersteht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.