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Wird auf die Cvmpetenz der richterlichen Behörden,
seitens welcher die Aburtheilung erfolgte, zurückgesehen, so
stellt sich betreffs des Grades der Strafwürdigkeit der von
den Minorennen veriibten Delicte nachstehende Gruppie
rung dar:
Es wurden Minorenne vern'rtheilt
im Jahre 1887 im Jahre 1889
von den Prätnrgerichten 52343 56284
von den Zuchtpolizeigerichten 10692 12343
von den Schwurgerichten 763 725
Es ergibt dies rücksichtlich der leichtesten Delicte eine
Steigerung um 7,5 %, rücksichtlich der Delicte mittlerer
Strafwürdigkeit eine solche um 15,4 %, dagegen betreffs
der strafwürdigsten Delicte eine Abnahme um 6%; indes
dieser letzterwähnten Abnahme der von den Minorennen
verübten Klasse von Delicien ist keine wesentliche Bedeutung
beizumessen, weil die Zahl der Verurtheilungen vor den
Schwurgerichten im allgemeinen einen Rückgang aufweist,
innerhalb dieser Gruppe aber die Betheiligung der Jugend
lichen im Verhältnis zu den übrigen (älteren) Verurtheilten
von 14 auf 15% gestiegen ist.
Betreffs der einzelnen Delicte verzeichnen wir nach
stehende Steigerung der Theilnahme der Jugendlichen an
den Verurtheilungen wegen derselben.
Bei einfachem Todtschlage steigt in dem erwähnten
Triennium die Betheiligung der Jugendlichen von 19,3 auf
22,6, bei qualificiertem Diebstahl von 9,12 auf 12,22 und
bei dem einfachen Diebstahl sogar von 12,5 ans 20,4 %.
Die Steigerung der Theilnahme der Minderjährigen
bei dem einfachen Diebstahle um volle 8% und die That
sache, dass mehr als Ein Fünftel dieser Delicte auf die
Rechnung jugendlicher Thäter falle, stellt auch hier die Cri-
minalität der Jugendlichen in ein sehr ungünstiges Licht und
rechtfertigt die Besorgnisse der italienischen Criminalisten be
züglich des zunehmenden Verbrecherthnms im allgemeinen.