Metadata : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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legung  als  auch  die  Nichterlangung  der  Zahlung  durch  einen  rechtzeitig,
d.  h.  spätestens  am  2.  (bei  etwaigen  Notadressen  am  3.)  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  aufgenommenen  Protest  bewiesen  wird.
Der  Protest  ist  eine  nach  gesetzlichen  Vorschriften  aufgenommene  Urkünde,
  aus  der  hervorgehen  soll,  daß  die  von  dem  Protestbeamten  sNotar,
Gerichtsvollzieher  oder  Postbeamten)  an  den  Wechselschuldner  oder  dessen
Vertreter  gerichtete  Aufforderung  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
vergeblich  gewesen  ist.  Eine  erhebliche  Vereinfachung  des  Prot
  e  st  v  e  r  f  a  h  r  e  n  s  ist  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai  1908  erfolgt.
Hiernach  ist  in  den  P  r  o  t  e  st  aufzunehmen:
1.  der  Name  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche  der
Protest  erhoben  wird;
2.  die  Angabe,  daß  die  Person,  gegen  welche  protestiert  wird,  ohne  Erfolg
zur  Vornahme  der  wechselrechtlichen  Leistung  aufgefordert  worden  oder
nicht  anzutreffen  ist,  oder  daß  ihr  Geschäftslokal  oder  ihre  Wohnung
sich  nicht  hat  ermitteln  lassen;
3.  die  Angabe  des  Ortes  sowie  des  Kalendertags,  Monats  und  Jahres,  an
welchem  die  Aufforderung  sNr.  2)  geschehen  oder  ohne  Erfolg  versucht
worden  ist;
4.  im  Falle  einer  Ehren  annähme  oder  einer  Ehrenzahlung  svgl.  S.  68s  die
Erwähnung,  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  oder  geleistet  wird.
Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel  oder  auf  ein  mit  dem
Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu  setzen.  Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter
den  letzten  auf  der  Rückseite  des  Wechsels  befindlichen  Vermerk,  in  Ermanglung
eines  solchen  unmittelbar  an  den  Rand  der  Rückseite  gesetzt  werden.  Wird  der
Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem  Wechsel  verbunden  wird,  so  soll  die
Verbindungsstelle  mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  versehen  werden.
Ist  dies  geschehen,  so  braucht  der  Unterschrift  des  Protestbeamten  ein  Siegel
oder  Stempel  nicht  beigefügt  zu  werden.
Die  Erhebung  des  Protestes  kann  erfolgen:
1.  mangels  Annahme,  d.h.  wenn  der  Bezogene  der  Aufforderung,  den
Wechsel  zu  akzeptieren,  nicht  Folge  leistet;
2.  mangels  Zahlung  der  Wcchselsumme  bei  Fälligkeit;
3.  mangels  Datierung  des  Akzeptes  bei  Nach-Sicht-Wechseln,  d.  h.
wenn  der  Bezogene  sich  weigert,  einen  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
gestellten  Wechsel  mit  einem  datierten  Akzept  zu  versehen  szu  sichten);
4.  mangels  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  n  g  der  Summe  seitens  des  unsicheren  Akzeptanten. ­

            
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