Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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3it Übereinstimmung mit § 64 beö SRegierungöentmurfa 
uerfngt § 62 bea %u§i4u|ßentmnrf^ „basa tn einem lotsen 
gatte' statt auf Todesstrafe auf Gefängnis von 3 bis 20 
Jahren zu erkennen sei. 
3n anbeten gätten bars bie Strafe bie ßatfte bea 
Aö#maGe3 ber uns bie ^anbtnng angebraten Strafe 
nicht übersteigen unb kann bis auf das gesetzliche Mindest 
maß der angedrohten Strafart herabgegangen werden. _ 
Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängnis in gleicher 
Dauer zu verhängen. 
Gegen denjenigen, welcher zwischen dem 18. unb 20. 
Lebensjahre stehend, ein todeswürdiges Verbrechen beging, 
ist auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren zu erkennen." 
Wir vermissen hier eine ausdrückliche Bestimmung dar 
über, dass Jugendliche für die von ihnen verübten straf 
baren Handlungen milder zu bestrafen sind, als Per 
sonen, die zur Zeit der Verübung der That bereits das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Eine solche Bestimmung 
erscheint durchaus nicht überflüssig, denn die Statniernng 
milderer Straffätze bedingt noch nicht die mildere Bestrafung 
des Jugendlichen selbst. 
Auch bezüglich des Versuches statuiert § 48 Absatz 8 
mildere Strafsätze, gleichwohl finden wir aber in § 48, 1 
die ausdrückliche Bestimmung: 
Der Versuch ist milder zu bestrafen, als das 
vollendete Verbrechen oder Vergehen. 
Sine anatoge Bestimmung betreff ber Bestrafung ber 
jugendlichen Personen erscheint um so nothwendiger, als 
Anschauungen sich geltend machen, dass die Jugend keinen 
Anlass zur Strafmilderung biete, dass, vielmehr eine 
strengere Bestrafung der jugendlichen Ubelthäter platz- 
zugreifen habe, um gerade hierdurch die letztere zur Einkehr 
unb zu Besserung zn bestimmen.*) 
Eine besondere Bestimmung enthält der Commissions- 
entmurf in Übereinstimmung mit dem Regiernugsentwurfe 
bezüglich des Strafvollzuges gegen jugendliche Personen 
zwischen 12 und 18 Jahren. 
*) So u. ci. auch Appelius a. a. O. S. 108 ff.
	        
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