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3it Übereinstimmung mit § 64 beö SRegierungöentmurfa
uerfngt § 62 bea %u§i4u|ßentmnrf^ „basa tn einem lotsen
gatte' statt auf Todesstrafe auf Gefängnis von 3 bis 20
Jahren zu erkennen sei.
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Aö#maGe3 ber uns bie ^anbtnng angebraten Strafe
nicht übersteigen unb kann bis auf das gesetzliche Mindest
maß der angedrohten Strafart herabgegangen werden. _
Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängnis in gleicher
Dauer zu verhängen.
Gegen denjenigen, welcher zwischen dem 18. unb 20.
Lebensjahre stehend, ein todeswürdiges Verbrechen beging,
ist auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren zu erkennen."
Wir vermissen hier eine ausdrückliche Bestimmung dar
über, dass Jugendliche für die von ihnen verübten straf
baren Handlungen milder zu bestrafen sind, als Per
sonen, die zur Zeit der Verübung der That bereits das
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Eine solche Bestimmung
erscheint durchaus nicht überflüssig, denn die Statniernng
milderer Straffätze bedingt noch nicht die mildere Bestrafung
des Jugendlichen selbst.
Auch bezüglich des Versuches statuiert § 48 Absatz 8
mildere Strafsätze, gleichwohl finden wir aber in § 48, 1
die ausdrückliche Bestimmung:
Der Versuch ist milder zu bestrafen, als das
vollendete Verbrechen oder Vergehen.
Sine anatoge Bestimmung betreff ber Bestrafung ber
jugendlichen Personen erscheint um so nothwendiger, als
Anschauungen sich geltend machen, dass die Jugend keinen
Anlass zur Strafmilderung biete, dass, vielmehr eine
strengere Bestrafung der jugendlichen Ubelthäter platz-
zugreifen habe, um gerade hierdurch die letztere zur Einkehr
unb zu Besserung zn bestimmen.*)
Eine besondere Bestimmung enthält der Commissions-
entmurf in Übereinstimmung mit dem Regiernugsentwurfe
bezüglich des Strafvollzuges gegen jugendliche Personen
zwischen 12 und 18 Jahren.
*) So u. ci. auch Appelius a. a. O. S. 108 ff.