Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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aus den concreten Verhältnissen bereits mit innerer Noth 
wendigkeit ergebende sein, bevor zu ihrer Beseitigung oder 
thunlichsten Bekämpfung von dem ziemlich einschneidenden 
Mittel der Verwahrung des Jugendlichen in einer Besse 
rungsanstalt Gebrauch gemacht werden darf; die Zwangs 
erziehung überall da in Anwendung bringen zu wollen, wo 
nicht die verlässlichsten Garantien für eine ziel- und zweck- 
benwfate Gegeben merbeit, boa We, bte= 
selbe auf eine Una# üon gölten ottaaube^nen, bereit Ber; 
wirklichung jetzt und noch für eine gar nicht absehbare Zeit 
einfach unmöglich werden müsste. 
Gerade hiedurch würde aber eben das Princip der noth 
wendigen und wohl durchführbaren Zwangserziehung be 
deutend geschädigt werden. 
Die Bestimmungen der beiden Gesetze vom 24. Mai 1885 
in Verbindung mit jenen des geltenden bürgerlichen Rechtes 
und des etwa zu gewärtigenden neuen Strafgesetzes sind, so 
weit es die Frage'der Zulässigkeit der Anhaltung der Jugend 
lichen in Besserungsanstalten betrifft, ziemlich umfassend, sie 
ermöglichen die Durchführung dieser Maßregel gegen jeden 
Jugendlichen, dessen Verderbtheit sich in auffälliger JBctļe 
bemerkbar macht; ein Bedürfnis nach Erweiterung des Um 
fanges dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden und etu 
diesfälliqer Versuch würde nur zur Folge haben, dass die 
ooriwnbenen ^#101^11^ betreffa ber ^^onoaerate^U11G 
noch weit seltener ihre Verwirklichung erfahren würden, 
als bisher. 
Eine weitere und wohl die schwerwiegendste Einwendung 
wird betreffs der Höhe der Kosten für die Durchführung der 
nothwendigen Zwangserziehung erhoben. 
sachte vorzugehen und auch den Schein einer radicale» Umwälzung 
bestehender Rechtsanschauungen nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Fast scheint es uns, als ob wenigstens in Preußen, woselbst am 
31. Mär; 1890 sich 10865 Kinder in Zwangserziehung befanden, da 
von aber mehr als die Hälfte in Familien, 4129 in Privatanstalten 
und nur 921 in Staats- und Communalanstalten untergebracht waren, 
der Fall ebenso liegen würde, als bei uns — es fehlt daselbst nicht an 
wirklichung derselben.
	        
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