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Die Bedeutung dieser Frage wird vielfach überschätzt.
Mit einem jährlichen Gesammtaufwande von ca. 6 Millionen
Gulden bestritt England im Jahre 1891 die Kosten der
Zwangserziehung von nahezu 30000 Kindern*); es ist wohl
*) Für die im Jahre 1891 in den Reformatory Schools unter
brachten 5581 Kindern
betrug der Beitrag der Eltern . 5171 £ 13 sh 1 d
der Zuschuss der Lokalbehörden . 22388 „ 14 „ 7 „
aus Subscriptionen und Legaten 3274 „ 0 „ 7 „
der Staatszuschuss betrug . ■ 74423 „ 14 „ 3 „
zusammen 117836 £ 7 sh 5 ci
Für die in demselben Jahre in den Industrial Schools unter
brachten 23688 Kinder
zahlten die Eltern 16764 £ 4 sh 5 d
„ „ Lokalbehörden . . 43112 „ 5 „ 1 „
„ „ Schulgemeinden . . 69017 „ 8 „ 11 „
die Subscriptionen ergaben . . 34006 „ 6 „ 7 „
der Staatszuschuss betrug . . 196404 „ 19 „ 5 „
zusammen 386351 £ 10 sh 6 d
Lenz, dessen Tabellen XXI und XXII (S. 129 und 130) wir
diese Daten entnehmen, führt das Verzeichnis bei den Reformatory
Schools vom Jahre 1859, bei den Industrial Schools vom Jahre 1864
bis zu dem Jahre 1891 durch und gewährt uns dadurch einen sehr
dankenswerthen Einblick in die Kosten der Zwangserziehung.
Der praktische Sinn des englischen Volkes bewahrt sich in dieser
sorgsamen Aufzeichnung der Kosten und in der Vertheilung derselben
auf alle jene Factoren die theils freiwillig, theils in Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht zur Zwangserziehung beizutragen haben.
Wir zweifeln nicht daran, dass cs auch in Österreich ganz wohl
möglich wäre, ein Einvernehmen zwischen den verschiedenen Beitrags
verpflichteten zu erzielen, um die Kosten der Zwangserziehung in einer
Weise bestreiten zu können, welche die Lasten für den einzelnen Ver
pflichteten auf ein bescheidenes Maß zurückführen würde.
Würde nur einmal der Versuch zu einer solchen Vereinigung mit
dem Bewusstsein erfolgen, dass jeder Beitragende für seine Mitwirkung
reichlich dadurch entschädigt wird, dass ihm die Auslagen erspart wer
den, die er für das verwahrloste und verbrecherische Individuum der
einst sonst voraussichtlich zu machen hätte!
In erster Linie hatte der Staat mit Rücksicht aus die ihm alleiu
obliegende Strafrechtspflege seiner Pflicht nachzukommen und sich nach
dem ' Vorbilde Englands zur Zahlung eines Beitrages bereit zu er
klären; würde dies geschehen, so wäre nicht zu besorgen, dass Land,
Bezirk und Gemeinde an Opferwilligkeit hinter dem Staate zurück
bleiben würden.
Eine genaue Formel für die Hohe der verschiedenen Beiträge zu
entwerfen, ist nicht unsere Aufgabe; die Entwicklung der Verhältnisse in
den einzelnen Königreichen und Ländern macht ein Abkommen mit