fullscreen: Grundteilungsgesetz

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wenn jene Gesellschaften nicht so hohe Preise angelegt 
hätten. Er glaube kaum, daß der Staat bei solchen Käufen 
ein Vorkaufsrecht auszuüben bereit sein werde, sie würden 
dann gar nicht mehr stattfinden, und das Ödland würde 
dann liegen bleiben und überhaupt nicht kultiviert werden. 
Und deshalb wolle man den ganzen übrigen, anerkannter- 
maßen richtig verteilten Grundbesit der Provinz Hannover 
dem Vorkaufsrecht unterstellen? Das könne er durchaus 
nicht billigen. 
Ein anderes (achtundzwanzigstes) Mitglied be- 
merkte, um Mißversständnissen vorzubeugen, daß es nur 
vereinzelt vorkomme, daß von den Bergwerksgesell- 
schaften im Rheinland große Luxusgüter gebildet würden; 
man kaufe den Boden dort deshalb rechtzeitig auf, weil 
man ihn später bei Bergschäden doch kaufen müsse. Der 
Staat werde sich hüten, sich ein Vorkaufsrecht an einem 
Eigentum zu sichern, das durch Bergschäden zerrüttet werde. 
Wenn das Gesetz anerkanntermaßen in manchen Pro- 
r § e wu lei v ut hett que: 
die Provinzen, die in der Vorlage schon enthalten waren, 
nur als Staffage dienen sollten, und daß das Gesetz sich 
im Kern lediglich gegen die Polen richte und sich wesentlich 
auf die Provinzen Posen und Westpreußen erstrecken solle. 
Abstimmung. Antrag 41 wurde ang eno mmen. 
Ebenso Antrag 35 zu 1. — Damit war Antrag 50 
trzevro t ste Satz des § 12 wurde in der geänderten 
Fasssung ang eno m men, der zweit e Satz unverändert 
§8§ 13 und 14 
Hierzu lagen die bereits erwähnten Anträge 35 zu 2, 
37, 38 und 40 vor. Antrag 38 wurde ersett durch 
Antrag 45: 
dem § 14 als Abs. 2 und 3 hinzuzufügen: 
(2) Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre 
in derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht 
des Staates nur dann ein, wenn das Grund- 
stück von einem gewerbsmäßigen Grundstücks- 
händler oder Grundstücksvermittler erworben 
wird. Erbgang und Verkauf unter den in 
Abs. 1 bezeichneten Verwandten bewirken keine 
Unterbrechung der zehnjährigen Frist. 
(3) Das Vorkaufsrecht bleibt ausgeschlossen, 
wenn die Genehmigung zur Zerschlagung eines 
Grundstücks gemäß §§ 1 bis 9 erteilt worden ist. 
Dazu lag der Unterantrag 43 vor: 
in dem Antrage 38, nach dessen Zurückziehung im 
Antrage 45 in Zeile 4 hinter dem Worte „wird“ 
einzuschalten: 
oder wenn aus besonderen Gründen die Aus- 
übung des Vorkaufsrechtes zur Erhaltung einer 
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent- 
sprechenden Grundstücksverteilung oder zur 
Erreichung der ßiele der staatlich geförderten 
inneren Kolonisation notwendig ist. 
Dazu kamen die Anträge 42 und 47: 
Nr 42: in §$ 13 
1. den Abs. 2 zu fassen: 
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu- 
gunsten von Kommunalverbänden, gemein- 
nützigen Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen 
Vereinigungen ausüben. 
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