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Fr. 24 per Fall, zum Entscheide unterbreitet. Ju 229 Fällen
schützte hie Expertise die Arbeitnehmer theilwcise, in 77 gänzlich.
Was vom Fachgericht liber Anstände im Waarcnvcrkehr gesagt
wurde, gilt zum Theil auch hier, daß nämlich die Zahl der
von der Expertise behandelten Abzugsfälle durchaus keinen
Maßstab für die Zahl der wirklichen Anstände im Abzugs-Wesen
bietet und zwar ans den gleichen Gründen der Abhängigkeit
vom Arbeitgeber. Immerhin gestattet die Vergleichung
der Frequenz beider Institute Schlüsse auf den
größeren praktischen Werth des einen oder des anderen. Die
Expertise hatte schon im ersten Vierteljahre ihres Bestehens
mehr Fälle zu erledigen, als das Fachgericht in vier Jahren,
und diese Zahl zeigt so recht deutlich, tute das letztere als alleinige
schiedsrichterliche Behörde bei Anständen im Waarenverkchr
nicht genügte. Die größere Frequenz der Expertise
mag zum Theil dein Umstande entspringen, daß dieselbe
kostenfrei ist, in der Hauptsache liegt der Grund jedoch darin,
daß der Arbeitnehmer sich weniger scheut, dell Arbeitgeber vor
Expertise zu ziehen, als vor Fachgericht; dem letzteren aber
sagt die Expertise ebenfalls besser zu, sie hat einen mehr geschäftlichen
Charakter als das Fachgericht. Die Verurtheilung
durch dieses hat immer einen gewissen peinlichen Nachgeschmack
der gerichtlichen Verurtheilung, während das Urtheil
der Expertise den Charakter eines rein technischen Entscheids
besitzt. Derartige Institute stehen darum an Wirkung und
Bedeutung den Fachgerichten nicht nach, sondern übertreffen sie.
Damit ist die Geschichte der Entwicklung des Stickereiverbandes
und der hauptsächlichsten Ereignisse in ihm bei ihrem
Schlüsse angelangt, soweit wirthschaftliche und soziale Momente
voll allgemeiner Bedeutung in Betracht kommen. Diese
letzteren und mit ihnen die Verbandsgcschichtc in ihren Ergebnissen
nach dieser Richtung int Allgemeinen, sowie für die
Stickerei-Industrie als solche, zu würdigen, wird Aufgabe des
folgenden Abschnittes jein.