Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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zugswesen  zu  bestellen,  welche  auf  Verbandskasten  über  alle
Abzüge  unter  25°/ 0  erstinstanzlich  im  Falle  der  Anrufung
entscheiden;  sodann  sollten  Abzüge  bis  auf  10%  in  Zukunft
tic's  Verbandskasse  und  nicht  mehr  dein  Arbeitgeber  aiiheim-Anmerkung.
  fallen.  Mit  dem  letzteren  bezweckte  man,  jener  tendenziösen
Abzugsmacherei  aus  Umgehung  des  Minimallohnes  das  Genick
zll  brechen,  da  man  annahm,  daß  der  Arbeitgeber  ein  sehr
kleines  Interesse  daran  besitze,  zu  Gunsten  der  Verbandskasse ­
  Abzüge  zu  dekretiren.  Andrerseits  war  eine  solche  Bestimmung
  von  rechtlichen  Gesichtspunkten  doch  auch  wieder
sehr  anfechtbar.  Sie  wurde  fallen  gelassen,  im  übrigen  aber
das  Regulativ  sanktionirt,  welches  neben  den  oberwähnten
Bestimmungen  noch  eine  ganze  Anzahl  anderer  zu  Gunsten
mehrerer  Rechtssicherheit  der  Arbeitnehmer  im  Abzugswesen
enthielt.  (Siehe  Gesetzessammlung.)
Ob  das  Regulativ  alle  gehegten  Erwartungen  erfüllt,
wird  sich  erst  zeigen,  wenn  es  längere  Zeit  in  Kraft  ist,
immerhin  bedeutet  es  einen  großen  Fortschritt  gegen  früher.
Auf  diesen  Standpunkt  stellte  sich  auch  die  Kaufmannschaft,
  indem  an  ihrer  Versammlung  vom  29.  Oktober  ernstliche ­
  Angriffe  ans  die  Vorlage  nicht  erfolgten.  Dagegen
postnlirte  die  Versammlung  Aushebung  der  Bestimmungen
über  ^eparatabzngnoten  in  dem  Sinne,  daß  solche  nur  noch
ans  Verlangen  des  Arbeitnehmers  auszüstellen  seien.  Nach
dem  Inkrafttreten  des  obenerwähnten  Regulativs  würde  die
Fortdauer  des  Obligatoriums  für  Separatnoten  nur  nvch
eine  zeitraubende  Belästigung  der  Arbeitgeber  gewesen  sein,
weßhalb  zuerst  die  Versammlung  der  Maschinenbesitzer  vom
l2.  November  und  svdcum  die  Delegirtenversammlnng  des
14.  November  ihrem  Begehren  entsprach.  Was  nun  die
Wirksamkeit  des  Experteninstituts  betrifft,  so  läßt  sich  über
dieselbe  ein  abschließendes  Urtheil  noch  nicht  fällen.  Im
ersten  Vierteljahre  wurden  ihm  657  Fälle,  welche  eine  Abzugssnmme
  von  Fr.  9361  repräsentirten,  von  durchschnittlich
            
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