zur Bildung der angeführten Einzelkorporationen drängten,
so waren diese Sektionen doch die solideste Unterlage des Ver
bandes; sie waren für den Verband das, was ein gesunder
Gemeindeorganismus für den Staat ist. Dieser Umstand
wurde in den Vorschlägen für ein Bernfsgenossenschaftsgesetz
von Seite der Arbeiterschaft am schon zitirten schweizerischen
Arbeitertag des letzten Jahres außer Acht gelassen. Diese Vor
schläge liefen auf die bloße Bildung einer gemeinsamen Ge
lo erkschaftskanuner hinaus, welche nur die Leiter der Einzel-
korporationen in Fühlung zu einander gebracht hätte. Es wäre
zwar auch damit schon Vieles zu erreichen, ungleich mehr aber
durch eine wohlüberlegte und gleichzeitige Pflege des Sektions
wesens.
Die Verbandsgeschichte ertheilt auch darüber Aufschlüsse,
ob das Genossenschaftswesen privater Natur oder staatlich sein
soll. Der privaten Initiative entsprungen und bisher auf dem
Boden privater Organisation sich bewegend, steuerte der Ver
band Jahr für Jahr mehr jenem Punkte entgegen, an welchen:
angelangt seine Umwandlung in eine staatliche Genossenschaft
zu erfolgen haben wird. Und wenn er schließlich an jenem
Punkte anlangen wird, so war es nicht die Sehnsucht nach
Verstaatlichung, welche ihn dazu trieb, sondern die Verhält
nisse, welche sein Pflichten- und Rechteheft zunehmend mehr
belasteten, damit er seiner Ausgabe genügen konnte, und die ihm
schließlich Rechte zuwiesen, deren Ausübung nicht mehr Sache
einer rein privaten Korporation sein kann, wie z. B. der
Boykott. Genossenschaften wie der Stickereiverband werden
daher, wenn sie ihre Aufgaben erfüllen wollen und gerade
darum, weil sie dieselben erfüllen wollen, dahin gedrängt, sich
schließlich aus privaten in staatliche umzuwandeln. Von dieser
Ansicht mögen die westschweizerischen Arbeitgeber ausgehen, wenn
sie folgende Bestimmung für ein Bernfsgenossenschaftsgesetz vor
schlagen: „Wenn die Organisation einer Industrie zur freien
Bernfsgenossenschaft keine befriedigenden Resultate liefert, kann