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solche zulässig sein. Was die Kompetenzen betrifft, welche
der Staat den Genossenschaften einzuräumen hat und die Rechte,
die er ihnen gegenüber beanspruchen muß, so dürsten für die
ersteren die vom Stickereiverbande verwirklichten Postulate
Hitze's tvegleitend sein, während die Rechte des Staates gegenüber
solchen Verbänden sich in erster Linie ans ein Anfsichtsrecht
und in zweiter ans das Recht des obersten Schiedsrichters
bei Anständen innert denselben erstreckten. In Betreff des
Obligatoriums des Beitrittes jedes einzelnen Interessenten zum
Bernfsverbande, wenn ein solcher zu Stande kam, braucht der
Staat dieses Obligatorium nicht ausdrücklich festzustellen. Wenn
man aber bedenkt, daß jeder dieser Bernfsverbände es in der
Hand hat, auch den mächtigsten Berufsgenossen znm Beitritte
zu zwingen und ihn schließlich dazu zwingen wird, so ivird
man sich sagen müsseil, daß ein Obligatorium für den Beitritt
existirt, auch wenn es nicht ausdrücklich als Gesetzesartikel
vorhanden ist. Es wäre aber des Staates kaum würdig, ans
der einen Seite das ausdrückliche Obligatorium zum Beitritte
zii verleugnen, alls der andern aber den Genossenschaften
Mittel und Wege an die Hand zu geben, dieses Obligatorium
jeder Zeit und gegen wen immer zur Geltung zu bringen.
Es ist vorhin bemerkt worden, daß die staatliche Gesetzgebung
über Berufsgenossenschaften, soweit es sich um deren
Kompetenzen handelt, sich möglichst an die vom Stickereiverbände
gemachten Erfahrungen halten sollte, die sich in genauer
Uebereinstimmung mit den Forderungen der heutigen
sozialen Wissenschaft befinden. Die Möglichkeit, sich an die
Verbandsergebnisse anzulehnen, ist um so eher vorhanden, als
das, was in der Stickerei bei ihren unendlich vielgestaltigen
und komplizirten Produktionsverhältnissen und bei ihren Absatzverhältnissen,
die sie fast ausschließlich auf den Weltmarkt anweisen,
erreichbar war, bei Bernsen mit einfacheren Prodnktionsund
Absatzverhältnissen leichter zu erreichen sein wird.
Bei diesem Anlasse dürsten auch noch die neuesten An-