Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

ftc()  dieselbe  in  eine  obligatorische  sstaallichc)  umwandeln".
Theoretisch  hat  der  Gedanke  etwas  Bestechendes,  das;  der
Staat  erst  dann  Hand  ans  eine  BcrufSgenosscnschaft  legen
soll,  wenn  sie  nicht  mehr  auf  eigenen  Füßen  51t  stehen  vermag.
Praktisch  nuire  es  aber  von  sehr  zweifelhaftem  Werthe,  den
Staat  in  dieser  Art  zum  Hospital  serbelnder  und  halbverkrachter
beruflicher  Genossenschaften  zu  machen.  >nn  Anschluß  daran
wurde  von  gleicher  Seite  als  Grundsatz  eines  Genoffenschaftsgesetzes ­
  vorgeschlagen:  „Die  Befugnisse  einer  obligatorischen ­
  Berufsgenossenschaft  dürfen  niemals  so  weit  gehen,
das;  Jemandem  die  Ausübung  eines  Handels-  oder  Gewerbebernfes ­
  untersagt  werden  kann".  Die  Geschichte  des  Verbmibca
  geint,  bim  ein  M#  SBcdwt  m#  ou&bnkmd)
Handen  zu  sein  braucht,  und  das;  eine  Genossenschaft  dennoch
in  bet  Ünigc  ist,  %¿if;íiebinen  bic  9tnaiibiinii  bea  musca  gu
verunmöglichen.  Wenn  man  den  Boden  des  staatlichen  und
obligatorischen  Bernfsgenossenschaflswesens  betreten  will.  muß
utmi  fid)  ben,#  fein,  bnf;  ca  ein  füe  ndeuiní  mit  bee  nbfohlten
  Handels-  und  Gewerbefreiheit  zu  brechen  gilt.
Wenn  man  die  Winke,  welche  der  Stickereiverband  speziell
bezüglich  staatlicher  »nd  obligatorischer  Bernfsgenvssenschasten
ertheilt,  zusammenfaßt,  so  sind  es  in  Bezug  auf  die  ersteren
fohgenbe:  3ut  öligen  wirb  ea  #  fein,  wenn  ber  Ginnt
keinen  Zwang  ausübt  auf  die  Erwerbszweige  zur  Bildung  von
Genossenschaften,  sondern  es  jedem  einzelnen  überläßt,  ob  er
eine  solche  bilden  will  oder  nicht.  Es  könnte  sich  höchstens
fragen,  ob  der  Staat  Zwang  ausüben  soll,  wenn  eine  beitinmitc
  Mngnid  luut  3ntereffenten  uerf^^iebener  #1#^  bea^
selben  Berufes  um  Genossenschaftsbildnng  einkäme  oder  eine
gesammte  Einzelgrnppe  eines  Berufes.  Der  Staat  wird  auch
oermeiben  i)n(,cn,  bnf;  bei  ^^11111)  fnld)cr  ^enl,ffenf^^nften
ein  Dualismus  einreißt,  welcher  neben  staatlichen  Berufsgenossenschaften
  auch  Private  zuläßt.  Mit  dem  Erlasse  eines
Gesetzes  über  staatliche  Bernfsgenosfenschaften  sollten  nur  noch
            
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