Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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in  Bezug  auf  berufliche  Genossenschaften  iu  Folgendem  zusammengefaßt: ­
  die  modernen  Erwerbsverhältnisse  dringen  aus
die  Bildung  korporativer  Berufsverbände  hin,  welche  alle
Jnteressentengruppen  eines  Berufes,  gleichviel  ob  Industrie
oder  Gewerbe,  umfassen.  Eine  kraftvolle  Existenzfähigkeit,
der  praktische  Werth  und  der  hohe  Nutzeil  solcher  Verbände
iu  sozialer  und  wirthschaftlichcr  Hinsicht  für  alle  Interessentengruppen
  ist  als  konstatirt  zu  betrachten.  In  ihrer  Organisation
sollen  diese  allgemeinen  Verbünde  die  Vereinigung  der  Einzel
gruppen  eines  Berufes  nicht  henunen,  zugleich  soll  aber  die
Organisation  Sorge  tragen,  daß  auch  eine  kräftige  Sektionsorganisation ­
  nach  Gemeinden  oder  Bezirken  geschaffen  wird,  ivelcher
sämnitliche  Interessenten  anzugehören  haben.  Tie  Bernfsgenosseilschaften
  sollen  staatlich  fein,  d.  h.  sie  sind  ans  Grundlage ­
  einer  vom  Staate  zu  erlassenden  Gesetzgebung  zu  errichteil
und  sollen  unter  seiner  Oberaufsicht  stehen.  Die  Gesetzgebung
spricht  das  Obligatorium  für  den  Beitritt  aller  Interessenten
eines  und  desselben  Berufes  zu  einer  Genossenschaft  aus,
sofern  der  betreffende  Berns  eine  solche  besitzt.  Dagegen  kann
von  einem  Obligatorium  der  Berufe  zur  Bildung  von  Genossenschaften ­
  Umgang  geliommeil  werden,  sofern  der  Staat
das  Recht  des  Zlvanges  zunl  Beitritte  einer  einzelnen  Jnteressentengrnppe
  zu  einer  Genossellschaft  sich  sichert,  falls  diese
Gruppe  deil  Beitritt  verweigerte,  während  die  andern  Gruppen
eine  Genossenschaftsbildnng  verlangen.  In  das  vom  Staate
fixirte  Arbeitsprogramm  der  Genossenschaften  siild  neben  den
schiedsrichterlichen  Fragen  die  Lohnfrage,  die  Lohnsicherung,
die  Regelung  der  quantitativen  lind  qnalitatincn  Produktion,
sowie  die  Prodliktivilssichernilg  aufzunehnlen,  unter  Wahrung
der  Freiheit  für  beit  einzelnen  Beruf,  diese  Maßnahmen  in
dem  ihm  gutscheinenden  Umfange  durchzuführen.
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Ergebnisse  in  Nicht  Ulillder  beachtenswerth  nild  ganz  geeignet,  lvesent-Mininallohn.
  liche  Aenderungen  ill  bisherigeil  Anschannngeil  herbeizuführen,
            
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