Kenlratstatuten.
(Revidirt durch die Generalversainmlimg vom 1./2. August 1890.)
§ 1. Unter beut Namen „Zentralverband ber Sti eterei-
embustrie ber Ostschweiz nnb bes Vorarlbergs" hat sieh eine
Genossensehaft konstitnirt. Der Sitz berselben ist in St. Gallen.
§ 2. Der Verbeuth bezweckt einerseits ber Ueberprodnktion
in ber Sticterei-Jndnstrie vorznbettgen, anberseits bessere Lohn-
verhältnisse zu erzielen nnb im Allgemeinen bures) alle
zweckdienlichen Maßnahmen ait ber Hebung ber Ş ti eterei -
Industrie nnb ber Erhaltung derselben ans gesunder Basis
mitzuarbeiten.
§ 3. Der Verband gliedert sieh in eine unbestimmte
Zahl von Sektionen. Dieselben werden ans bett Mitgliedern
einer ober mehrerer Gemeinden gebildet und organisiren sieh
selbst. Das Zentralkomite ist jedoch berechtigt, einzelne Mit
glieder beitaehbarten Sektionen zuzutheilen, sowie innerhalb
einer und derselben Gemeinde mehrere Sektionen zn organi
siren. Die von bett Sektionen zn erlassenden Statuten dürfen
bett Zentralstatnten nicht zuwiderlaufen und unterliegen ber
Sanktion des Zentralkomites.
Ö 4. Mitglied des Verbandes kann jeder Maschinen-
besitzer ober Maschinenpachter iittb jeder Arbeitgeber ber
Stickerei-Industrie werden.
Der Generalversammlung, sowie beut Zentralkomite bleibt
es immerhin unbenommen, ausnahmsweise auch andere Jnter-
esfeitten in den Verband aufzunehmen.
§ 5. Der Eintritt in den Verband kamt zn jeder Zeit
durch schriftliche Anmeldung beim Settionsvorstand, der Ans-