Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Kenlratstatuten. 
(Revidirt durch die Generalversainmlimg vom 1./2. August 1890.) 
§ 1. Unter beut Namen „Zentralverband ber Sti eterei- 
embustrie ber Ostschweiz nnb bes Vorarlbergs" hat sieh eine 
Genossensehaft konstitnirt. Der Sitz berselben ist in St. Gallen. 
§ 2. Der Verbeuth bezweckt einerseits ber Ueberprodnktion 
in ber Sticterei-Jndnstrie vorznbettgen, anberseits bessere Lohn- 
verhältnisse zu erzielen nnb im Allgemeinen bures) alle 
zweckdienlichen Maßnahmen ait ber Hebung ber Ş ti eterei - 
Industrie nnb ber Erhaltung derselben ans gesunder Basis 
mitzuarbeiten. 
§ 3. Der Verband gliedert sieh in eine unbestimmte 
Zahl von Sektionen. Dieselben werden ans bett Mitgliedern 
einer ober mehrerer Gemeinden gebildet und organisiren sieh 
selbst. Das Zentralkomite ist jedoch berechtigt, einzelne Mit 
glieder beitaehbarten Sektionen zuzutheilen, sowie innerhalb 
einer und derselben Gemeinde mehrere Sektionen zn organi 
siren. Die von bett Sektionen zn erlassenden Statuten dürfen 
bett Zentralstatnten nicht zuwiderlaufen und unterliegen ber 
Sanktion des Zentralkomites. 
Ö 4. Mitglied des Verbandes kann jeder Maschinen- 
besitzer ober Maschinenpachter iittb jeder Arbeitgeber ber 
Stickerei-Industrie werden. 
Der Generalversammlung, sowie beut Zentralkomite bleibt 
es immerhin unbenommen, ausnahmsweise auch andere Jnter- 
esfeitten in den Verband aufzunehmen. 
§ 5. Der Eintritt in den Verband kamt zn jeder Zeit 
durch schriftliche Anmeldung beim Settionsvorstand, der Ans-
	        
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