Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit ab 
soluter Stimmenmehrheit gefaßt: vorbehalten bleibt die Be 
stimmung von § 25 der Statuten. 
§ 17. Ordentlicher Weise findet die Generalversammlung 
alljährlich im Monat März statt, außerordentlicher Weise, 
wenn das Zentralkomite es für nöthig erachtet, oder wenn 
ein Drittel der Sektionen oder mindestens der zehnte Theil 
der Verbandsmitglieder es verlangt. 
Für den Besuch der Versammlungen erhalten die Dele- 
girten aus der Zentralkasse ein Taggeld von Fr. 5. —. 
§ 18. Die Befugnisse der Generalversammlung sind: 
1. Wahl des Zentralkvmites und des Zentralpräsidenten. 
2. Wahl der Rechnungskonunissivn. 
3. Wahl der Reknrskommission (statutarisches Schieds 
gericht in Bußenfällen). 
4. Fassung aller derjenigen Beschlüsse, welche zur Er 
reichung des in § 2 aufgestellten Zweckes nothwendig, 
resp. förderlich erscheinen, im Besonderen: 
a) Beschlüsse über Festsetzung des Minimallohnes; 
1>) Beschlüsse betreffend den Verbandsverkehr; 
c) Einführung eines Fachgerichts, das situ alle Streitig 
keiten zwischen Verbandsnütgliedern im S ti chiva aren- 
verkehr unter Ausschluß der ordentlichen Gerichts- 
instanzen obligatorisch ist; 
d) Erlassung von Vorschriften über Musterschutz, sowie 
Einführung eines Fachgerichts für Musterschutz, das 
alle diesbezüglichen Streitfälle zwischen Verbands 
mitgliedern unter Ausschluß der ordentlichen Gerichts 
instanzen endgiltig erledigt: 
c) Regelung des Ferggerwesens; 
f) Erlassung eines Stichzählnngsregutativs; 
g) Erlassung von Vorschriften über Musterklassifikation: 
h) Errichtung einer Verkaufsstelle für den Verkauf von den 
Verbandsmitgliedern anheimgefallener Retonrwaare; 
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