Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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laxen. Nur solche Lohnabzüge nnd Belastungen sind zulässig, 
ivelche in mangelhaft gearbeiteter oder schlecht nachgestickter 
Waare oder verspäteter Lieferzeit einen genügenden Grund 
finden. 
Eine Verletzung der Lohnvorschriften liegt ebenfalls vor, 
wenn Stickereien statt per Stich auf einer andern Grundlage 
lz. B. Per Stab, Streifen ?c.), aber unter Minimal 
löhnen berechnet, gehandelt werden, es sei denn, daß für 
den billigeren Lohnansatz genügende Begründung, welche die 
Umgehung einer Preisvorschrift ausschließt, erbracht tvird. 
Ob dieses letztere zutrifft, untersteht der Beurtheilung des 
Zeutralkvmites. 
v. Regulativ )nr Uormirung der Stichstihlnng. 
(Vom Zentralkomite erlassen den 12. Jrili 1886.) 
M a t e r i e l l e s. 
§ 12. Da die Bezahlung des Arbeitslohnes bei Stickereien 
vom Hundert Stich geschieht, somit jeder einzelne vom Sticker 
gemachte Stich, der mtf dem Muster nicht gezählt ist, auf 
-eine direkte Schädigung des Arbeiters hinausläuft, soll im 
Nachstehenden eine Aufzählung aller derjenigen Fülle ge 
schehen, in denen gewvhnheitsgemäß die richtige Stichzahl bis 
anhin nicht zur Verrechnung kam. der Sticker also Grund 
zu Reklamationen haben mußte. 
A. Anfangs- nnd Verftütchche. 
Zum Zwecke des Anstechens für jeden Nädlig müssen 
alle Muster ohne Ausnahme auf jedes volle Hundert Stich 
mindestens zwei Unterlegstiche oder, wo solche zum Anstechen 
nicht verwendbar sind, ztvei Zulagstiche zählen. Die Znlag- 
stiche müssen ganz unabhängig von den im Nachstehenden 
aufgeführten Extrastichen gezählt tverden. Für Muster unter 
200 Stichen sind lvenigstens drei Zulagstiche zu vergüten. 
‘ Mustern mit abgesetzten Gegenständen, bei denen die 
Vorschrift gilt, die Sprengstiche abzuschneiden, müssen per
	        
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