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laxen. Nur solche Lohnabzüge nnd Belastungen sind zulässig,
ivelche in mangelhaft gearbeiteter oder schlecht nachgestickter
Waare oder verspäteter Lieferzeit einen genügenden Grund
finden.
Eine Verletzung der Lohnvorschriften liegt ebenfalls vor,
wenn Stickereien statt per Stich auf einer andern Grundlage
lz. B. Per Stab, Streifen ?c.), aber unter Minimal
löhnen berechnet, gehandelt werden, es sei denn, daß für
den billigeren Lohnansatz genügende Begründung, welche die
Umgehung einer Preisvorschrift ausschließt, erbracht tvird.
Ob dieses letztere zutrifft, untersteht der Beurtheilung des
Zeutralkvmites.
v. Regulativ )nr Uormirung der Stichstihlnng.
(Vom Zentralkomite erlassen den 12. Jrili 1886.)
M a t e r i e l l e s.
§ 12. Da die Bezahlung des Arbeitslohnes bei Stickereien
vom Hundert Stich geschieht, somit jeder einzelne vom Sticker
gemachte Stich, der mtf dem Muster nicht gezählt ist, auf
-eine direkte Schädigung des Arbeiters hinausläuft, soll im
Nachstehenden eine Aufzählung aller derjenigen Fülle ge
schehen, in denen gewvhnheitsgemäß die richtige Stichzahl bis
anhin nicht zur Verrechnung kam. der Sticker also Grund
zu Reklamationen haben mußte.
A. Anfangs- nnd Verftütchche.
Zum Zwecke des Anstechens für jeden Nädlig müssen
alle Muster ohne Ausnahme auf jedes volle Hundert Stich
mindestens zwei Unterlegstiche oder, wo solche zum Anstechen
nicht verwendbar sind, ztvei Zulagstiche zählen. Die Znlag-
stiche müssen ganz unabhängig von den im Nachstehenden
aufgeführten Extrastichen gezählt tverden. Für Muster unter
200 Stichen sind lvenigstens drei Zulagstiche zu vergüten.
‘ Mustern mit abgesetzten Gegenständen, bei denen die
Vorschrift gilt, die Sprengstiche abzuschneiden, müssen per