Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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b) für solche Maschinen, die seit dem 1. Mai 1886 neu 
erstellt warden, aber erst nach dem 30. September 1888 
zur Aufnahme in den Verband gelangen. 
§ 2. Dem Zentralkomite ist die Kompetenz eingeränmt, 
das Eintrittsgeld für nene Maschinen je nach Umständen zu 
erhöhen oder zu rednziren. 
§ 3. Der vierte Theil des Eintrittsgeldes für nene 
Maschinen fällt in die Sektionskasse. 
B. Grsahiimschinen. 
§ 4. Der Ersatz von alten Maschinen durch vollständig 
nene ist unter nachfolgenden Bedingungen taxfrei gestattet: 
a) die alte Maschine mutz vor der Abfuhr in die Maschinen- 
werkstätte an ihrem bisherigen Standort demolirt werden; 
b) zum Bezug einer Ersatzmaschine ist nur der Eigenthümer 
der alten Maschine berechtigt und hat er diese in seinen: 
eigenen Lokal aufzustellen und in Betrieb zu setzen; 
c) die Frist vom Abbruch der alten bis zur Aufstellung der 
neuen Maschine betrügt höchstens vier Wochen. Eine 
Ausnahme findet nur statt bei Maschinen, welche durch 
Natnrgewalt zerstört werden: für diese beträgt die Frist 
sechs Monate, vom Tage der Demolirnng an gerechnet. 
In besonderen Fällen kann das Zentralkomite diese Frist 
verlängern. 
Jil allen denjenigen Fällen, bei denen das Vorhandensein 
der unter a bis e aufgeführten Bedingungen dem Zentral 
komite nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Vor 
schriften nicht nachgewiesen werden kann, haben Ersatzmaschinen 
die für neue Maschinen jeweils bestehende Eintrittstaxe zu 
entrichten. 
§ 5. Das Zentralkomite hat von den Maschincnwerk- 
stätten, welche mit Verbandsmitgliedern verkehren wollen, 
monatliche Spezialrapporte nach vorgeschriebenem Formular 
über den ganzen Maschincnhandel einznverlangen. 
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