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b) für solche Maschinen, die seit dem 1. Mai 1886 neu
erstellt warden, aber erst nach dem 30. September 1888
zur Aufnahme in den Verband gelangen.
§ 2. Dem Zentralkomite ist die Kompetenz eingeränmt,
das Eintrittsgeld für nene Maschinen je nach Umständen zu
erhöhen oder zu rednziren.
§ 3. Der vierte Theil des Eintrittsgeldes für nene
Maschinen fällt in die Sektionskasse.
B. Grsahiimschinen.
§ 4. Der Ersatz von alten Maschinen durch vollständig
nene ist unter nachfolgenden Bedingungen taxfrei gestattet:
a) die alte Maschine mutz vor der Abfuhr in die Maschinen-
werkstätte an ihrem bisherigen Standort demolirt werden;
b) zum Bezug einer Ersatzmaschine ist nur der Eigenthümer
der alten Maschine berechtigt und hat er diese in seinen:
eigenen Lokal aufzustellen und in Betrieb zu setzen;
c) die Frist vom Abbruch der alten bis zur Aufstellung der
neuen Maschine betrügt höchstens vier Wochen. Eine
Ausnahme findet nur statt bei Maschinen, welche durch
Natnrgewalt zerstört werden: für diese beträgt die Frist
sechs Monate, vom Tage der Demolirnng an gerechnet.
In besonderen Fällen kann das Zentralkomite diese Frist
verlängern.
Jil allen denjenigen Fällen, bei denen das Vorhandensein
der unter a bis e aufgeführten Bedingungen dem Zentral
komite nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Vor
schriften nicht nachgewiesen werden kann, haben Ersatzmaschinen
die für neue Maschinen jeweils bestehende Eintrittstaxe zu
entrichten.
§ 5. Das Zentralkomite hat von den Maschincnwerk-
stätten, welche mit Verbandsmitgliedern verkehren wollen,
monatliche Spezialrapporte nach vorgeschriebenem Formular
über den ganzen Maschincnhandel einznverlangen.
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