Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

#  7.  Mitglieder,  welche  die  Vorschriften  über  Musterschutz ­
  übertreteu  huben,  können  vom  Zentralkvmite  uns  bezüglichen ­
  Antrug  des  Fachgerichts  mit  Bußen  bis  zu  Fr.  300
für  jede  einzelne  Musternuchahmnng  belegt  und  in  Rückfüllen
uns  dem  Verbund  unsgeschlossen  werden.
Das  Urtheil  des  Fachgerichts  nnd  der  entsprechende
Beschluß  des  Zentralkomites  können  uns  Verfügung  des
letzteren  im  Verbandsorgan  publizirt  werden.
§  8.  Die  Festsetzung  der  Zahl  der  Richter  und  Experten,
die  Wühl  derselben,  der  Erlaß  der  erforderlichen  Reglemente
nnd  Instruktionen  ist  Sache  des  Zentralkomites.
§  9.  Vorstehendes  Regulativ  tritt  mit  dem  Tuge  der
Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  in  Kruft;  mit
dem  gleichen  Tage  ist  das  Regulativ  vom  29.  März  1887
aufgehoben.
Die  vor  dem  29.  März  1887  in  den  Handel  gebrachten
Muster  sind  gleichfalls  geschützt,  mit  Ausnahme  derjenigen
Fülle,  wo  der  Beklagte  beweisen  kann,  daß  er  das  kopirte
Muster  schon  vorher  geliefert  oder  bestellt  erhalten  hat.

Titel  X.
Mafchinenverkeljr.
Neue,  Ersatz-  und  reparirte  Maschinen.
(Beschlüsse  der  Generalversammlungen  v.  20.  Marz  1886,  29.  März  1887
imb  27.  1888.
A.  Urne  Maschinen.
Ö  1.  Die  Eintrittstaxe  für  nene  Maschinen  betrügt  vom
1.  Oktober  1888  an  Fr.  400;  dieselbe  ist  zn  bezahlen:
;>)  Für  neue  Maschinen,  welche  mit  nnd  nach  dem  1.  Oktober
1888  in  Betrieb  kommen,  ausgenommen  Ersatzmaschinen;
            
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