Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§  6.  Das  Zentralkomite  ist  berechtigt,  den  Perbandsmitgliedern ­
  jeden  Bezug  von  Ersatzmaschinen  bei  denjenigen
Maschinenwerkstütten  zu  untersagen,  welche  sich  der  iu  tz  5
erwähnten  Verpflichtung  der  monatlichen  Rapportabgabe  nicht
unterziehen  oder  den  Organen  des  Verbandes  nicht  jederzeit
die  Befugnis;  des  Untersuchs  einräumen  oder  im  Uebrigen  die
Vorschriften  betreffend  Ersatz-  oder  reparirte  Maschinen  umgehen ­
  oder  zu  umgehen  suchen.
Solche  Verfügungen  süid  im  Verbandsvrgan  zu  publiziren.
§  7.  Das  Zentralkomite  ist  beauftragt,  die  weitern  be-  '
züglichen  Vorschriften  zu  erlassen.
C.  Arpiirirtr  Maschine.
§  8.  Jede  aus  einer  Maschinenwerkstätte  hervorgehende
reparirte  Maschine  bezahlt  die  für  neue,  vom  Ersatzrecht  ausgeschlossene ­
  Maschinen  festgesetzte  Eintrittstaxe.
Diese  Taxe  ist  auch  für  solche  alte  Maschinen  zu  bezahlen,
welche  von  einer  Maschinenwerkstätte  oder  einem  Maschinenhündler
  erworben  und  vor  Abgabe  an  einen  Dritten  reparirt
werden,  ohne  Rücksicht  daraus,  wo  diese  Reparatur  stattgefunden ­
  hat.

Titel  XI.
Aie  Sektionen  und  ihre  Organisation.
A.  Allgemeines.
§  1.  Der  Verband  gliedert  sich  in  eine  Anzahl  Sektionen,
welche  sich  gemäß  §  3  der  Zentralstatuten  selbst  organisiren.
Die  Sektionen  können  sich  territorial  über  mehrere  Gemeinden
ausdehnen,  oder  ausnahmsweise  iu  einer  Gemeinde  mehrere
Sektionen  gebildet  werden.  Als  Grundsatz  gilt,  daß  innert
dem  gleichen  Rayon  sämmtliche  Mitglieder  der  gleichen  Sektion
zuzutheilen  sind.
Jede  Sektion  hat  besondere  Statuten  zu  erlassen.
            
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